Abwassergebühren 2021: Ein kommunaler Blick auf den Aufruf des Bundes der Steuerzahler NRW

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Das nordrhein-westfälische Kommunalabgabengesetzt sieht vor, dass Kommunen in ihrem Gebührenbedarf auch eine „angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals“ berücksichtigen dürfen, § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW. Wie genau diese Zinsen zu berechnen sind, gibt das Gesetz jedoch nicht vor. Die Kommunen in NRW greifen daher in der Regel auf die Zinssätze zurück, die die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) unter Beachtung der nordrhein-westfälischen Rechtsprechung jährlich ermittelt und veröffentlicht.

Derzeit ist beim OVG NRW jedoch ein Verfahren eines Gebührenzahlers aus Oer-Erkenschwick anhängig, mit dem (unter anderem) die Methode zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes auf den Prüfstand gestellt werden soll. Der Bund der Steuerzahler NRW (BdST), der diesen Prozess unterstützt, hat die Gebührenzahler in NRW dazu aufgefordert, vorsorglich Widerspruch gegen die Abwassergebührenbescheide für das Jahr 2021 einzulegen. Nach Ansicht des BdST seien in vielen Kommunen – davon 24 namentlich auf der Internetseite des BdST NRW genannt – zu hohe kalkulatorische Zinsen in die Gebührenkalkulationen eingeflossen.
Dem Aufruf, vorsorglich Widerspruch gegen die Gebührenbescheide einzulegen, sind viele Gebührenzahler gefolgt. Mit dem Muster, das der BdST zur Verfügung gestellt hat, wird zeitgleich beantragt, die Verfahren bis zu einer Entscheidung des OVG NRW in dem o.g. Musterverfahren ruhend zu stellen. Für die betroffenen Kommunen stellt sich nun die Frage, wie sie mit den Widersprüchen umgehen sollen. Denn: Wann mit einer Entscheidung des OVG NRW gerechnet werden kann, ist derzeit nach Auskunft des zuständigen Senats nicht abzusehen.

Fakt ist, dass die von der GPA ermittelten Zinssätze den Vorgaben der seit 1994 feststehenden Rechtsprechung in NRW entsprechen und derzeit kein Anlass besteht, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Auch wenn das OVG NRW – was bislang vollkommen offen ist – neue Vorgaben zur Ermittlung eines angemessenen Zinssatzes machen würde, dürfte das erst Auswirkungen für die Gebührenveranlagung ab dem kommenden Jahr haben. Die Gebührensatzungen, die Grundlage für die Gebührenveranlagung im Jahr 2021 sind, werden nicht zwangsläufig rechtwidrig, auch wenn das OVG NRW zu dem Ergebnis käme, dass die Zinssätze niedriger ausfallen müssten. Den Kommunen steht ein Prognosespielraum bei der Kalkulation ihrer Gebühren zu. Kostenüberschreitungen von bis zu 3% führen daher nicht zur Nichtigkeit der Gebührensatzungen, solange die überhöhten Kosten nicht auf bewusst falsche oder überhöhte Kostenansätze zurückzuführen sind. Davon kann man mit Blick auf das Jahr 2021 nicht ausgehen. Bei der Kalkulation der Gebühren und bei Erlass der Satzungen Ende letzten Jahres durften die Kommunen von den aktuellen Maßgaben der Rechtsprechung ausgehen und sich damit auch auf die von der GPA vorgegebenen Werte stützen.

Aus unserer Sicht besteht daher grundsätzlich kein Anlass, die Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, bis das OVG NRW entschieden hat. Soweit die Widersprüche allein auf den Ansatz überhöhter (kalkulatorischer) Zinssätze gestützt werden, dürften sie in der Regel zurückzuweisen sein. Gerne sind wir beim Entwurf einer Widerspruchsbegründung behilflich, die auf die Einwände aus dem Muster-Widerspruch des BdST eingeht.

Ansprechpartner: Marie-Louise Steffens

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