Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet – Hinweise zu rechtssicheren und fristgerechten Umsetzung in Unternehmen
Datum
Uhrzeit
Ort
Am 02. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es setzt die „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (2018/0106 COD; sog. „Whistleblowing-Richtlinie“) um und sieht eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“) vor:
- für Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitende sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli 2023.
- für kleinere Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitende (und bis 249 Mitarbeitende) ab dem 17. Dezember 2023.
Das Gesetz lässt den Unternehmen für die Einrichtung einer Meldestelle Gestaltungsfreiräume: Das heißt, es gibt mehrere Wege, die zu einem gesetzeskonformen Ergebnis führen. Was möglich ist, ist jedoch nicht unbedingt sinnvoll: Große Unternehmen mit komplexen Strukturen erfordern ein umfassenderes Setup, idealerweise im Rahmen eines Compliance Management Systems, als kleinere. Umgekehrt erscheint für kleinere Betriebe auf den ersten Blick die rechtssichere Minimallösung zwar hinreichend, allerdings ist sie mitunter mit Risiken behaftet, die ungeahnte Probleme nach sich ziehen können. Wenn betroffene Unternehmen und Vereine die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht umsetzen, besteht ab dem 01. Dezember 2023 die Gefahr eines Bußgeldverfahrens.
Unabhängig davon, an welchem Punkt Sie bei der Umsetzung des HinSchG stehen:
In unserem Coffee erläutern Ihnen Rechtsanwältin und Compliance Officer Franziska Kohl, LL.M. und Rechtsanwalt Henri Hinzen, was genau das Hinweisgeberschutzgesetz für Anforderungen aufstellt und wie Sie diese rechtssicher erfüllen. Diese Veranstaltung richtet sich unabhängig von der Unternehmensgröße an alle Fach- und Führungskräfte, die vor der Herausforderung der Implementierung eines Hinweisgebersystems stehen. Beispielhaft sind hier die Bereiche Compliance, Revision, Datenschutz, Recht und Personal zu nennen.
Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet – Hinweise zu rechtssicheren und fristgerechten Umsetzung in Unternehmen
Am 02. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es setzt die „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (2018/0106 COD; sog. „Whistleblowing-Richtlinie“) um und sieht eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“) vor:
- für Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitende sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli 2023.
- für kleinere Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitende (und bis 249 Mitarbeitende) ab dem 17. Dezember 2023.
Das Gesetz lässt den Unternehmen für die Einrichtung einer Meldestelle Gestaltungsfreiräume: Das heißt, es gibt mehrere Wege, die zu einem gesetzeskonformen Ergebnis führen. Was möglich ist, ist jedoch nicht unbedingt sinnvoll: Große Unternehmen mit komplexen Strukturen erfordern ein umfassenderes Setup, idealerweise im Rahmen eines Compliance Management Systems, als kleinere. Umgekehrt erscheint für kleinere Betriebe auf den ersten Blick die rechtssichere Minimallösung zwar hinreichend, allerdings ist sie mitunter mit Risiken behaftet, die ungeahnte Probleme nach sich ziehen können. Wenn betroffene Unternehmen und Vereine die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht umsetzen, besteht ab dem 01. Dezember 2023 die Gefahr eines Bußgeldverfahrens.
Unabhängig davon, an welchem Punkt Sie bei der Umsetzung des HinSchG stehen:
In unserem Coffee erläutern Ihnen Rechtsanwältin und Compliance Officer Franziska Kohl, LL.M. und Rechtsanwalt Henri Hinzen, was genau das Hinweisgeberschutzgesetz für Anforderungen aufstellt und wie Sie diese rechtssicher erfüllen. Diese Veranstaltung richtet sich unabhängig von der Unternehmensgröße an alle Fach- und Führungskräfte, die vor der Herausforderung der Implementierung eines Hinweisgebersystems stehen. Beispielhaft sind hier die Bereiche Compliance, Revision, Datenschutz, Recht und Personal zu nennen.