Das Investitions­beschleunigungsgesetz – Neuerungen für den Ausbau der Windenergie an Land

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Am 10.12.2020 ist das „Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen“ (BGBl. 2020, S. 2694) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist unter anderem, das Verwaltungsgerichtsverfahren zu beschleunigen und somit der zügigen Realisierung größerer Infrastrukturvorhaben Vorschub zu leisten. In Bezug auf den Ausbau der Windenergie an Land ergeben sich insbesondere folgende Neuerungen:

Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (OVG) wird ausgeweitet. In deren Zuständigkeit fallen künftig Streitigkeiten, welche die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Mit der Änderung soll die Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzugs reduziert werden. Auf diese Weise soll schnellere Rechtssicherheit für die Beteiligten erreicht werden. Die erstinstanzliche Zuständigkeit ist umfassend und nicht beschränkt auf bestimmte Klagearten. Neben Anfechtungsklagen von Dritten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind auch Verpflichtungsklagen einbezogen. Auch für Verfahren des Eilrechtsschutzes im Zusammenhang mit den besagten Streitigkeiten wird das OVG in Zukunft als Gericht der Hauptsache zuständig sein. Wer nach dem Inkrafttreten des Investitionsbeschleunigungsgesetz Klage vor dem (unzuständigen) Verwaltungsgericht erhebt, fällt allerdings in der Regel weich. In diesem Fall wird das Gericht den Rechtsstreit voraussichtlich an das OVG verweisen. Für diejenigen Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bei den Verwaltungsgerichten anhängig waren, ist allerdings davon auszugehen, dass diese nicht an das OVG abzugeben sind.

Die Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeit ruft zudem Anpassungsbedarf für viele Rechtsbehelfsbelehrungen hervor. Belehrt die Genehmigungsbehörde fälschlicherweise über die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, wird die Belehrung in der Regel unrichtig sein. Das führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Genehmigung. In diesem Fall verlängert sich aber die Klagefrist auf ein Jahr.

In Zukunft entfällt außerdem die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Die Regelung dient der Beschleunigung der Verfahren, um die Ausbauziele für Windkraft an Land zu erreichen. Ein Rechtsbehelf gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hindert ihren Inhaber somit nicht mehr an der Errichtung der Windenergieanlage.
Das Investitionsbeschleunigungsgesetz äußert sich bei alledem nicht zur Erforderlichkeit des Widerspruchsverfahrens. Nach wie vor gilt daher, dass vor der Anfechtungsklage Dritter gegen Genehmigungen für Windenergieanlagen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, sofern das Landesrecht ein Vorverfahren vorsieht. Insofern hat es der (Landes-)Gesetzgeber in der Hand, hierzu noch eine abweichende Regelung zu schaffen.

Insgesamt bleibt abzuwarten, inwieweit die Änderungen tatsächlich zu einer Verfahrensbeschleunigung führen werden. Die Bündelung der Zuständigkeit wird den Oberverwaltungsgerichten jedenfalls viel Arbeit bescheren.

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