Verkehrssicherungspflichten für Industrieruinen

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In der Ausgabe 3/2021 der UWP (Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis) ist der Aufsatz „Zivil- und öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflichten für Industrieruinen (sog. Lost Places) – Sicherung oder Beseitigung der Gefahrenquelle?“ erschienen. Mit dem Kernthema der Verkehrssicherungspflichten bewegt sich der Beitrag auf einer Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Recht, die dogmatisch bislang wenig durchdrungen ist. Hierbei greift der Beitrag den vom OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom März 2021 geprägten Begriff der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht auf, vergleicht ihn mit der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB und erörtert die sich aus der Erfüllung dieser Pflichten ergebenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Anschlussfragen, die sich für die zum Handeln verpflichtete Behörde ebenso stellen wie für die (früheren) Eigentümer der einstmals industriell-gewerblichen Liegenschaften.

Der Ausdruck Lost Places („vergessene Orte“) bezeichnet ehemalige Industrieanlagen, die aufgrund ihrer Weitläufigkeit und Verwilderung einen besonderen Entdeckungsreiz auf ihre Besucher ausüben. Nicht selten kommt es bei den oftmals minderjährigen, unbefugten Besuchern zu Verletzungen, wofür der Grundstückseigentümer zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann. Aufgrund seiner Zustandsverantwortlichkeit treffen den Grundstückseigentümer zugleich öffentlich-rechtliche Handlungspflichten, die im Wege ordnungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden können. Für den Grundstückseigentümer stellt sich somit die Frage, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um diesen Verkehrssicherungspflichten nachzukommen, für die Behörde, welche Handlungsoptionen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen.

Im Fokus des Beitrags steht die Doppelnatur des § 16 Abs. 1 NBauO (vergleichbare Vorschriften finden sich beispielsweise in § 16 BauO NRW und in § 16 LBO BW), der den normativen Anknüpfungspunkt für die – im Hinblick auf ihre Reichweite identischen – zivil- und öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflichten bildet. Um einer deliktischen Haftung auf der einen und einer gefahrenabwehrrechtlichen Inanspruchnahme auf der anderen Seite vorzubeugen, ist der Grundstückseigentümer regelmäßig angehalten, die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.

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Fragen zum Thema richten Sie gerne an die Autoren.

Ansprechpartner: RA Dr. Lars Dietrich, LL.M; Lara Antonia Kerner

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