Neue Anforderungen an Vertreter:innen von Gemeinden in kommunalen Gesellschaften

Am 6. April 2022 hat der Landtag das „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen (Drucksache 17/16949) beschlossen.

Das Gesetz eröffnet nicht nur die Möglichkeit digitaler und hybrider Sitzungen kommunaler Gremien, sondern führt auch erstmalig Anforderungen an Vertreter:innen in den Organen kommunaler Gesellschaften ein. Nach Empfehlung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen wird in § 113 GO NW ein neuer Absatz 6 ergänzt. Danach haben entsandte Verter:innen über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Vertreter:innen haben regelmäßig an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Mit Einführung des § 113 Abs. 6 GO NW führt der Landesgesetzgeber somit persönliche Voraussetzungen für von der Kommune entsandte Vertreter, unabhängig von der Gesellschaftsform, ein. Für Kommunen bedeutet dies allerdings nicht die Neubesetzung der in Gesellschaften entsandten Vertreter:innen mit Personen, die bereits über über erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen, sondern die aktive Fortbildung der entsandten Vertreter:innen, damit diese künftig über die Anforderungen nach § 113 Abs. 6 GO NW verfügen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei und bieten konkrete Fortbildungsangebote an. Dies gilt ebenso mit Blick auf eine durch die Änderungen in der GO NW möglicherweise erforderliche Anpassung der Gesellschaftsverträge kommunaler Gesellschaften.

Bei Fragen zur rechtssicheren Umsetzung dieser Regelungen sprechen Sie uns gerne an.

Beschlussempfehlung und Bericht – PDF Download

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