Rechtsextremismus in Chatgruppen

Erneut hat sich ein nordrhein-westfälisches Verwaltungsgericht mit (mutmaßlich) rechtsextremen Polizeichats beschäftigt. Am 15.12.2020 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 2 L 2370/20) den Antrag einer Polizistin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte abgewiesen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Polizistin über zehn Monate lang Mitglied in vier Whats-App- Gruppen war, in denen von unterschiedlichen Teilnehmern Inhalte eingestellt worden waren. Ein Teil der Inhalte enthielt eindeutig geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland und diente dazu, den Holocaust zu verharmlosen.

Das Gericht hat den Verdacht des Polizeipräsidiums, die Polizistin teile eine Gesinnung, die einer demokratischen Grundordnung entgegenstehe, als begründet angesehen. Ebenso begründet sei der Vorwurf, dass das Verhalten der Polizistin innerhalb und außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf der Polizistin erfordere.

Für das Verbot als vorläufige Maßnahme ist dabei nicht erforderlich, dass bereits abschließend Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung der Beamtin besteht. Die Maßnahme soll durch eine unverzügliche Entscheidung des Dienstherrn schwerwiegende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung der Beamtin vermeiden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die weitere Amtsführung der Beamtin objektiv gefährdet ist. Das Verbot eröffnet daher die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine hinreichende Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.

Die bundesweite Aufdeckung solcher Chat-Gruppen bei Sicherheitsbehörden lässt befürchten, dass ähnliche Dateien auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes verbreitet werden oder worden sind. In vielen Fällen wird deutlich, dass in den Chat- Gruppen ein regelrechter Überbietungswettbewerb zwischen den Mitgliedern stattfindet. Ein wacher Blick des Dienstherrn lohnt daher wohl in allen Bereichen, in denen eine besondere Gruppendynamik unter den Bediensteten herrscht.

Der Dienstherr sollte nach Verhängung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte laufend prüfen, ob dessen Voraussetzungen noch vorliegen. Die Voraussetzungen entfallen, wenn die gesendeten und/oder empfangenen Dateien abschließend festgestellt sind und der Dienstherr erkennen kann, dass die Inhalte der demokratischen Grundordnung nicht entgegenstehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die geteilten Dateien kein rechtsextremes und strafrechtlich relevantes Gedankengut beinhalten, sondern lediglich Satire oder Parodie über Adolf Hitler darstellen, vgl. VG Düsseldorf, 22. Oktober 2020 (Az. 2 L 1910/20). Denn auch wenn derartige Beiträge ohne Weiteres als besonders geschmacklos empfunden werden, tragen solche Dateien noch nicht die Annahme, die betroffene Person hätte gegen ihre politische Treuepflicht verstoßen oder den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen. Der Dienstherr ist deshalb gehalten, die Dateien auch in einem etwaigen nachrichtlichen Kontext zu sehen und die Abbildungen gegebenenfalls mithilfe einer Internetrecherche näher in den Blick zu nehmen.

Bis zu einer abgeschlossenen Sicherung der Smartphone-Daten dürfte jedoch vorerst die Zugehörigkeit zu einer Whats-App-Gruppe, in der verdächtige Dateien geteilt worden sind, für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausreichen. Erforderlich ist nach dem Beschluss des VG Düsseldorf nämlich nicht, dass die Dateien von den betroffenen Beamten auch verbreitet worden sind. Es genügt, wenn solche Daten empfangen und zur Kenntnis genommen worden sind, ohne sich von den Inhalten zu distanzieren.

Coffee-Talk