Unser Team um Dr. Marc Dinkhoff, Dr. Nadine Bethge und Christian Eickeler hat vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) weitere für das beklagte Land NRW positive Entscheidungen erwirkt.
Das OVG NRW hat mit Urteilen vom 16. Mai 2025 (Az. 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24) entschieden, dass ein über das Rückmeldeformular des Landes erklärter Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020 rechtlich wirksam ist. Damit hob das OVG NRW die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf und wies die Klagen gegen entsprechende Feststellungs- und Erstattungsbescheide der Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf ab.
Nach dem OVG ist der von den Soforthilfeempfängern im Rückmeldeformular – als eine mögliche Option der Rückmeldung – abgegebene Verzicht nach dem eindeutigen Wortlaut sowie Sinn und Zweck als wirksamer Verzicht auf die Förderung zu werten.
Damit folgt das OVG NRW dem von Wolter Hoppenberg in den erstinstanzlichen Verfahren aufgebauten Argumentationsgerüst. Neben den nun vom OVG NRW entschiedenen Fällen sind im Land NRW eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Klagen anhängig.
Die Pressemitteilung des OVG NRW finden Sie unter: