Allgemeine Mandatsbedingungen der

Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Die Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (im Folgenden: Wolter Hoppenberg) bearbeitet die von ihr übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (im Folgenden: AMB) gelten für sämtliche Verträge und Angebote über anwaltliche Leistungen von Wolter Hoppenberg. Geschäftsbedingungen der Mandantschaft finden nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) zwischen den Parteien vereinbart wurden.

II. Umfang der Rechtsberatung

Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag der Mandantschaft begrenzt.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) anders vereinbart, umfasst die Rechtsberatung ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und keine steuerliche Beratung. Der Mandant hat steuerliche Fragen und Auswirkungen durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, …) auf eigene Verantwortung prüfen zu lassen.

Die Beratung wird ausschließlich gegenüber der Mandantschaft erbracht. Sind Dritte nicht ausdrücklich durch schriftliche (§ 126 BGB) Vereinbarung zwischen der Mandantschaft und Wolter Hoppenberg in den Schutzbereich des Mandats miteinbezogen, übernimmt Wolter Hoppenberg gegenüber Dritten keine Verantwortlichkeit oder Haftung.

III. Pflichten der Mandantschaft

  1. Informationserteilung

    Die Mandantschaft wird Wolter Hoppenberg über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und Wolter Hoppenberg sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in körperlicher oder elektronischer Form übermitteln.

    Die Mandantschaft wird während der Dauer des Mandats in dieser Angelegenheit nur nach vorheriger Abstimmung von Wolter Hoppenberg mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Sie wird Wolter Hoppenberg über das Mandat betreffende Handlungen, die sie selbst gegenüber Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten vorgenommen hat, unterrichten.

    Die Mandantschaft informiert Wolter Hoppenberg unverzüglich über Änderungen ihrer Anschrift, der Telefon- und Fax-Nummer, der E-Mail-Adresse, etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, deretwegen sie vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist.

  1. Sorgfältige Prüfung von Schreiben von Wolter Hoppenberg

    Die Mandantschaft wird die ihr von Wolter Hoppenberg übermittelten Schreiben und Schriftsätze, die sie vorab als Entwurf erhält, sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Etwaige Korrekturen/Ergänzungen teilt sie Wolter Hoppenberg unverzüglich mit.

    Von Wolter Hoppenberg erbetene Auskünfte, die für die Bearbeitung des Mandats erforderlich sind, wird sie unverzüglich erteilen. Erbittet Wolter Hoppenberg für die Bearbeitung des Mandats erforderliche Erklärungen, wird die Mandantschaft hierzu unverzüglich Rückmeldung geben.


IV. Gebührenhinweise

Wurde keine individuelle Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, bestimmt sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Erfolgt die Abrechnung nach dem RVG, richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert (§ 49b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO), es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt.

In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten besteht außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten; unabhängig vom Ausgang trägt jede Partei in solchen Verfahren ihre Kosten selbst (§ 12a Abs. 1 S. 2 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG). Dies gilt grundsätzlich auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

V. Rechtsschutzversicherung

Soweit Wolter Hoppenberg auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird Wolter Hoppenberg von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert die Mandantschaft, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung durch Wolter Hoppenberg und die in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz ist eine eigene Angelegenheit im Sinne des RVG. Sie ist durch die Mandantschaft gesondert zu vergüten. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen.

VI. Zahlungspflicht der Mandantschaft / Abtretung / Verrechnung

Die Mandantschaft ist verpflichtet, angemessene Vorschüsse bzw. Abschläge und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen.

Die Mandantschaft tritt etwaige Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung als Sicherheit an Wolter Hoppenberg mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten mitzuteilen. Wolter Hoppenberg nimmt die Abtretung an. Wolter Hoppenberg wird aus dem abgetretenen Erstattungsanspruch nicht vorgehen, solange die Mandantschaft ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommt.

Wolter Hoppenberg ist berechtigt, in dem Mandat eingehende Zahlungen mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen aus dem Mandat oder auch aus anderen Angelegenheiten nach Rechnungsstellung zu verrechnen, sofern die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

VII. Unterrichtung der Mandantschaft per E-Mail und Telefax

Soweit die Mandantschaft Wolter Hoppenberg eine E-Mail-Adresse und/oder Fax-Nummer mitteilt, willigt sie jederzeit widerruflich ein, dass Wolter Hoppenberg ihr ohne Einschränkungen über den entsprechenden Zugang mandatsbezogene Informationen zusendet. Die Mandantschaft sichert zu, dass nur sie oder von ihr beauftragte Personen Zugriff auf E-Mail-Postfach bzw. Faxgerät haben und sie dieses so regelmäßig und zeitnah auf Eingänge überprüft, dass sie ihre Pflichten aus Ziff. III. 2. erfüllen kann. Sie ist verpflichtet, Wolter Hoppenberg darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das E-Mail-Postfach bzw. Faxgerät nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft oder E-Mail- und Faxsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

Die Mandantschaft wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und unverschlüsselten E-Mails die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann. Soweit die Mandantschaft zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt sie dies Wolter Hoppenberg mit. Wolter Hoppenberg wird diese Verfahren im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren unterstützen.

VIII. Weitergabe beruflicher Äußerungen

Die Weitergabe und Veröffentlichung von beruflichen Äußerungen von Wolter Hoppenberg (z. B. Berichte, Gutachten, Stellungnahmen und dergleichen, Auszüge daraus, Entwürfe oder Endfassungen) durch die Mandantschaft bedarf der schriftlichen (§ 126 BGB) Zustimmung von Wolter Hoppenberg, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ausdrücklich die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Dies gilt auch für die Weitergabe an Unternehmen, mit denen die Mandantschaft gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Art und Umfang der Beteiligung sind hierbei unerheblich.

Auch im Falle einer zulässigen Weitergabe an Dritte erbringt Wolter Hoppenberg die vertraglichen Leistungen allein für die Mandantschaft. Dritte können von Wolter Hoppenberg weder Leistungen nach dem Vertrag beanspruchen, noch entfaltet dieser Vertrag hinsichtlich der geschuldeten Leistungen Schutzwirkung zu ihren Gunsten.

Abweichend von den obenstehenden Regelungen ist die Weitergabe erlaubt, soweit die Mandantschaft hierzu gesetzlich oder aufgrund unanfechtbarer behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung verpflichtet ist. Die Mandantschaft wird Wolter Hoppenberg unverzüglich über das Bestehen und Erlöschen einer solchen Pflicht informieren.

IX. Haftung

Ergibt sich aus den vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen bzw. einer einzelvertraglichen Haftungsbeschränkung nichts abweichendes, so haftet Wolter Hoppenberg bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Ansprüche der Mandantschaft aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Mandantschaft und Wolter Hoppenberg auf Ersatz eines einfach fahrlässig verursachten Schadens ist auf EUR 10 Mio. (in Worten: zehn Millionen Euro) beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Auf ausdrückliches Verlangen der Mandantschaft besteht zur Absicherung von Schäden im Einzelfall die Möglichkeit bei Übernahme der Kosten durch die Mandantschaft, eine Einzelhaftpflichtversicherung abzuschließen.

X. Geltung für künftige Mandate

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart wird.

XI. Dauer und Kündigung des Mandatsverhältnisses

Das Mandatsverhältnis kann von der Mandantschaft jederzeit gekündigt werden. Wolter Hoppenberg kann das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt.

Die Kündigung bedarf zumindest der Textform.

Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Leistungen sind gemäß der vereinbarten Honorarstruktur durch die Mandantschaft zu vergüten.

Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sollte kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt sein.

XII. Speicherung und Verarbeitung von Daten der Mandantschaft

Wolter Hoppenberg ist berechtigt, die ihr anvertrauten Daten der Mandantschaft im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Zum Umgang mit personenbezogenen Daten wird auf die Datenschutzerklärung unter https://www.wolter-hoppenberg.de/datenschutzerklaerung/ verwiesen.

XIII. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

Die Verpflichtung von Wolter Hoppenberg zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

Dokumente, die Wolter Hoppenberg aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von der Mandantschaft oder für sie erhalten hat, hat Wolter Hoppenberg der Mandantschaft auf Verlangen herauszugeben. Macht die Mandantschaft kein Herausgabeverlangen geltend, hat Wolter Hoppenberg die Dokumente ebenfalls für die Dauer von sechs Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde, aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn Wolter Hoppenberg den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und die Mandantschaft dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung nicht nachgekommen ist. Dies gilt nicht für die Korrespondenz zwischen Wolter Hoppenberg und der Mandantschaft sowie für die Dokumente, die die Mandantschaft bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

Soweit Unterlagen auf Verlangen der Mandantschaft herauszugeben sind, Wolter Hoppenberg jedoch das Recht oder die Pflicht hat, Kopien zurückzuhalten, trägt die Mandantschaft die Kosten für die Anfertigung solcher Kopien.

XIV. Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wolter Hoppenberg ist zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

XV. Schlussbestimmungen

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Mandantschaft und Wolter Hoppenberg gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführung der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

Hamm
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Münsterstr. 1-3
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Münster
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Münster
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48155 Münster

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