Beantragung von Übergangshilfen

Das neue Corona-bedingte Förderprogramm der Bundesregierung unterstützt KMUs, Soloselbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen mit bis zu 150.000€. Unternehmen müssen dazu ein umfangreiches Zahlenwerk und Prognosen zur Umsatzentwicklung beisteuern. Unternehmen können Übergangshilfen – anders als bei den Corona-Soforthilfen – nur über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen. Wir nehmen die vorgesehene Compliance-Aufgabe wahr und unterstützen Sie bei der Aufbereitung Ihrer Zahlen und der gesamten Antragstellung und Abwicklung. Unsere Kosten sind dank der Übergangshilfen anteilig  erstattungsfähig.

Vereinfacht ausgedrückt werden Übergangshilfen gewährt, wenn ein Umsatzeinbruch in den (zusammengenommen) Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 vorliegt. Erstattet werden bestimmte Fixkosten wie z.B. Mieten, Zinsen, Finanzierungsanteil von Leasingraten, Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung, usw.. Personalkosten werden pauschaliert gefördert. In Abhängigkeit vom (prognostizierten) Umsatzeinbruch im Juni, Juli und August gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat können zwischen 40% und 80% der Fixkosten bis zum Erreichen des Regelfördersatzes von 9.000€ (bis zu 5 Beschäftigte) bzw. 15.000€ (bis zu 10 Beschäftigte) bzw. 150.000€ (mehr als 10 Beschäftigte) erstattet werden. In Ausnahmefällen wird die 9.000/15.000 €-Grenze überschritten. Die maximale Förderung bleibt bei 150.000€. Im Nachgang werden die tatsächlichen Zahlen über den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer verifiziert und es kommt ggf. zu Korrekturen in der Förderung nach oben oder unten.

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