Änderung der BGH-Rechtsprechung: § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar

§179a AktG hat zum Regelungsgegenstand den Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter das Umwandlungsgesetz fällt. Für diesen Fall ist das Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses (§179 HGB) normiert, um die Aktionärsrechte zu schützen.  
Dieser § 179a HGB ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar. Das entschied der BGH mit Urteil vom 15.2.2022 (Az. II ZR 235/20). Mit dieser Entscheidung gab er ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Norm auf die Kommanditgesellschaft auf. Mit Urteil vom 8.1.2019 (Az. II ZR 364/ 18) hatte er bereits der (analogen) Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH eine Absage erteilt. Offen ließ der BGH, ob eine analoge Anwendung auf eine in ihrer Struktur einer Aktiengesellschaft angenäherten Publikumspersonengesellschaft ausscheidet.  
Als Argumente für die Nicht-Anwendbarkeit des § 179a HGB auf die KG führt er u.a. folgende Punkte auf: Schon die Gesetzeshistorie zu der Norm gebe keine Anhaltspunkte für eine analoge Anwendung. Auch fehle es an den Voraussetzungen der analogen Anwendung. Es sei schon keine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarem Sachverhalt gegeben. An letzterem fehle es, denn dem Schutzgedanken des § 179a AktG, die Kontrolle der Geschäftsführung durch Gesellschafterbeteiligung bei Geschäften, die das gesamte Vermögen betreffen, sicherzustellen, werde durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt bei der KG gewährleistet. Denn – sofern nicht im Gesellschaftsvertrag anders geregelt – muss die Geschäftsleitung bei der KG gem. §§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 1, 161 Abs. 2, 164 HGB den zustimmenden Beschluss aller Gesellschafter (inkl. der Kommanditisten) einholen. So sei auch der Minderheitsgesellschafter vor „einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters“ geschützt. Als weiteres Argument führt er strukturelle Unterschiede zwischen der Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft ins Feld. Eine Analogie bei der KG würde ferner ein maßgebliches handelsrechtliche Prinzip, nämlich die fehlende Einschränkbarkeit des Geschäftsführers nach außen (§ 126 Abs. 2 HGB) berühren. 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns.  
 
Ansprechpartner: RAe Martin Brück von Oertzen, Denise Dressler-Niesler

Coffee-Talk