Änderungen durch die „Omnibus-Richtlinie“ für Online-Händler und Betreiber von Online-Marktplätzen

Nachdem der deutsche Gesetzgeber zu Beginn des Jahres bereits das Kaufrecht in Bezug auf digitale Produkte und Dienstleistungen reformiert und insbesondere den Mangelbegriff überarbeitet sowie einige Verbraucherschutzvorschriften verschärft hat, treten zum 28.05.2022 weitere Änderungen in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber setzt damit die sog. „Omnibusrichtlinie“ des europäischen Richtliniengebers um, die Änderungen an der Warenkaufrichtlinie, der Digitale-Inhalte-Richtlinie und der Modernisierungsrichtlinie enthält. Die Änderungen wirken sich insbesondere auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Planung von Software-Aktualisierungen, die Widerrufsbelehrung sowie diverse Informationspflichten der Unternehmen aus. Brisanz gewinnen die Änderungen insbesondere dadurch, dass bei Verstößen Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes bzw. bei Unternehmen mit einem EU-Jahresumsatz von nicht über 1,25 Mio. € bis zu 50.000,00 € drohen, vgl. Art. 246e § 2 EGBGB.
Online-Händler und Online-Marktplatzbetreiber treffen neue bzw. geänderte Informationspflichten
Für Online-Händler, die als Unternehmer mit Verbrauchern Fernabsatzverträge schließen, sowie Betreiber eines Online-Marktplatzes gelten gemäß den Art. 246a, 246b, 246d EGBGB neue bzw. geänderte Informationspflichten.

So muss der Händler auf Online-Marktplätzen zunächst deutlich machen, ob er als Verbraucher oder Unternehmer handelt. Praktisch umgesetzt werden soll dies durch eine Angabe gegenüber dem Marktplatz, welcher diese wiederum für den Verbraucher einblenden soll.
Passt der Online-Händler die Preise in seinem Shop anhand einer automatisierten Entscheidungsfindung an – gemeint ist das Phänomen, dass die Preise des Produkts variieren, je häufiger man die Produktwebseite des Onlineshops aufruft – muss der Händler den Verbraucher zukünftig hierüber informieren.

Künftig hat der Händler zudem neben seiner Telefonnummer auch seine E-Mail-Adresse sowie ggfs. Online-Kommunikationsdienste zur Kontaktaufnahme (z.B. WhatsApp) anzugeben und in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Nicht mehr angegeben werden muss dafür eine Telefaxnummer.
Bietet der Händler digitale Produkte an, muss er die Verbraucher fortan darüber informieren, dass er bezüglich dieser Produkte zur Gewährleistung verpflichtet ist. Darüber hinaus muss der Händler über die Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität der digitalen Produkte informieren. Beispielsweise hat der Verkäufer von E-Books fortan anzugeben, auf welchen Geräten und mit welchem Betriebssystem bzw. mit welcher Software die bereitgestellten E-Books gelesen werden können. Zu benennen sind auch die technischen Schutzmaßnahmen von digitalen Produkten. Dies kann ein technischer Kopierschutz, ein digitales Wasserzeichen oder auch eine permanent erforderliche Internetverbindung sein.
Betreiber eines Online-Marktplatzes müssen den Verbraucher schließlich zukünftig darüber aufklären, wie ein Ranking von Produkten oder Dienstleitungen auf ihrem Marktplatz zustande kommt.
„Kündigungs-Button“ eingeführt, Neuerungen zu Fake-Bewertungen und Ticketweiterverkäufen
Der „jetzt kaufen-Button“ ist bereits ein guter Bekannter aus verschiedenen Online-Shops. Zu ihm gesellt sich ab dem 01.07.2022 ein „jetzt kündigen-Button“. Denn von diesem Zeitpunkt an müssen sich online abgeschlossene Verbraucherverträge mit einem Klick wieder beenden lassen (§ 312k BGB). Dabei sollte der Button auf der Webseite ständig verfügbar sein, ähnlich wie das Impressum. Fehlt der Button oder wurde er fehlerhaft implementiert, ist der Verbraucher zur jederzeitigen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Darüber hinaus sind Händler zukünftig wettbewerbsrechtlich verpflichtet, sicherzustellen, dass Kundenbewertungen nur von tatsächlichen Käufern abgegeben wurden (§ 5b Abs. 3 UWG).
Schließlich bestehen neue Regelungen für die Anbieter von Ticketportalen. Werden Tickets, wie zum Beispiel für Veranstaltungen und Konzerte, online weiterverkauft, muss der Weiterverkäufer nunmehr angeben, ob er für die Tickets einen anderen, als den ursprünglichen Preis verlangt und wie hoch der ursprüngliche Verkaufspreis war.

Für Fragen zu den aktuellen Änderungen durch die „Omnibus-Richtlinie“ wenden Sie sich gerne an uns.

Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Dr. Stefan Bischoff; Markus Heinrich

Coffee-Talk