Änderungen im Vereinsrecht

hybride-vereinssitzungen

Am 21.03.2023 sind Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Vereinfachung der Voraussetzungen für hybride und virtuelle Vereinssitzungen in Kraft getreten; Ausnahmen aus der Zeit der Corona-Pandemie haben sich also bewährt. 

Nach dem neuen § 32 Abs. 2 BGB gelten nunmehr vereinfachte Voraussetzungen bezüglich ganz bzw. teilweiser digitaler Vereinssitzungen.  

Hinsichtlich hybrider Vereinssitzungen gilt nach § 32 Abs. 2 S. 1 BGB, dass bei der Berufung der Versammlung vorgesehen werden kann, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Berufung von hybriden Vereinssitzungen, also solchen, an denen sowohl eine präsente als auch virtuelle Teilnahme möglich ist, bedarf also weder einer Zustimmung der Mitglieder noch einer Regelung in der Satzung. 

Soll allerdings die Versammlung ganz „in den virtuellen Raum“ verlegt werden, so bedarf es einer Ermächtigung des zur Einberufung berufenen Organs durch entsprechenden Beschluss der Mitglieder hierzu.  Nach § 32 Abs. 2 S. 2 BGB können die Mitglieder beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.  

Schon bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung, muss nach § 32 Abs. 2 S. 3 BGB auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns.   

 Ansprechpartner: RAe Martin Brück von Oertzen, Lena Kreggenfeld, Denise Dressler-Niesler

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