OVG NRW: Verbundene Unternehmen müssen NRW-Soforthilfe 2020 zurückzahlen

Unser Team um Dr. Marc Dinkhoff, Dr. Nadine Bethge und Christian Eickeler hat vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) weitere für das beklagte Land NRW positive Entscheidungen erwirkt.

So hat das OVG NRW mit Urteilen vom 15.05.2025 (Az. 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23) entschieden, dass die Rücknahme von Bewilligungen der NRW-Soforthilfe 2020 bei verbundenen Unternehmen rechtmäßig war. Es wies damit mehrere Klagen von Gastronomiebetrieben gegen Rücknahmebescheide ab.

Das OVG NRW stellte in seiner Urteilsbegründung klar: Die Rücknahmebescheide waren rechtmäßig. Die NRW-Soforthilfe 2020 durfte nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des gesamten Unternehmensverbundes gewährt werden. Für einen solchen Unternehmensverbund genüge aus Gründen des EU-Beihilferechts die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle verschiedener Betriebe durch eine oder mehrere Personen, die entscheidenden Einfluss auf sämtliche verbundenen Unternehmen ausüben.

Damit folgt das OVG NRW dem von Wolter Hoppenberg in den erstinstanzlichen Verfahren aufgebauten Argumentationsgerüst. Neben den nun vom OVG NRW entschiedenen Fällen sind im Land NRW eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Klagen anhängig.

Die Pressemitteilung des OVG NRW finden Sie unter:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

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