Überbrückungshilfe Plus

NRW sattelt auf die Überbrückungshilfen des Bundes auf und stellt für den Förderzeitraum Juni, Juli, August zusätzlich bis zu 1.000 EUR im Monat, maximal also bis 3.000 EUR bereit. Gewährt wird ein einkommenssteuerpflichtiger, fiktiver Unternehmerlohn. Voraussetzung ist, dass die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfen des Bundes bestehen. Fixkosten müssen nicht vorhanden sein.

Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern. Bei Personengesellschaften muss die natürliche Person mehr als 50% der Stimmen halten, der Unternehmerlohn darf von einer natürlichen Person nur einmal in Ansatz gebracht werden. Nicht antragsberechtigt sind z.B. Inhaber und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Der gleichzeitige Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) ist nicht möglich, der Antragsteller kann aber wählen – auch für einzelne Monate.

Ausgegeben werden kann die einkommenssteuerpflichtige Überbrückungshilfe Plus für die private Lebensführung wie z. B. für private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge. Ein Verwendungsnachweis wird nicht verlangt.

Die Anträge können nur über einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Das Honorar kann anteilig über die Überbrückungshilfen des Bundes finanziert werden, selbst wenn sonst keine Fixkosten vorhanden sind.

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Jens Deyerling

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