Umsetzungspaket für RED III im Bundestag und Bundesrat beschlossen

In der Sitzung des Bundestages am 10.07.2025 wurde das Paket zur Umsetzung der Vorgaben der neugefassten Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG, dem WHG sowie zur Änderung u.a. des WindBG und des BauGB in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschlossen (BT-Drs. 21/797 https://dserver.bundestag.de/btd/21/007/2100797.pdf ). Den Gesetzesentwurf hatten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erst kürzlich vorgelegt (BT-Drs. 21/568).

RA Prof. Dr. Till Elgeti, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus unserem Hause hat im Rahmen der kurzfristig anberaumten Sachverständigenanhörung des Ausschusses am 02.07. teilgenommen. Er begrüßte insbesondere erstmalige Regelungen zur Vollständigkeitsprüfung und Entscheidungsfristen im WHG. Er plädierte aber auf der Basis der umfangreichen Praxiserfahrung dafür die inzwischen sehr zersplitterte Beschleunigungsgesetzgebung im VwVfG zu vereinheitlichen und für mehr Entscheidungswille der Behörden (vgl. Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 02.07.2025 (Deutscher Bundestag – Nachbesserungsbedarf bei Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie).

Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 11.07.2025 mehrheitlich zugestimmt.

Mit dem Gesetz sollen die Vorgaben der RED III zum Genehmigungsverfahren von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen in nationales Recht umgesetzt werden. Für Vorhaben im Bereich Windenergie an Land in den anerkannten Beschleunigungsgebieten werden die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren im Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelt. Die Erleichterungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Prüfung nach § 34 des BNatSchG, bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen des WHG werden im WindBG umgesetzt.

Außerdem wird der Prüfungsumfang bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG um militärische Belange und Belange des Luftverkehrs erweitert. Ziel des Gesetzgebers ist es Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Zur Sicherstellung der Steuerungswirkung der Windenergiegebiete wurden Änderungen in § 1 Absatz 2 WindBG sowie in § 249 BauGB vorgenommen. Die neuen §§ 249c BauGB und 28 ROG treffen detaillierte Vorgaben für die Darstellung bzw. Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in Flächennutzungs- und Raumordnungsplänen, einschließlich von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die jeweiligen Beschleunigungsgebiete.

Für den Bereich des Wasserrechts wird § 11a WHG eingeführt für Vorhaben zur Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen, wie zum Beispiel Wasserkraftanlagen. Neben der Einführung des elektronischen Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens und einer auch aus anderen Bereichen bekannten einheitlichen Stelle als Abwicklung des Zulassungsverfahrens, wird nunmehr eine Vollständigkeitsprüfung normiert. Die Vollständigkeit soll binnen 45 Tagen nach Eingang des Antrags durch die Behörde bestätigt werden. Weiterhin wird in § 11 Abs. 5 WHG definiert, wann eine Vollständigkeit vorliegt. Eine Vollständigkeitsbestätigung ist in der Vergangenheit oft nicht erfolgt, obwohl lediglich Fachfragen offen waren. Weiterhin werden verbindliche Genehmigungsfristen eingeführt für Wasserkraftanlagen (unter 150 KW = ein Jahr und mehr als 150 KW = zwei Jahre). Diese langen Fristen sind aus unserer praktischen Erfahrung oftmals eine Beschleunigung gegenüber dem status quo.

Die abermalige Novelle der umwelt- und planungsrechtlichen Vorschriften wird dennoch keine allgemeine durchschlagene Beschleunigungswirkung erzeugen, da z.B. mit den neuen verkürzten Entscheidungsfristen für die Zulassungsbehörden eine nur auf den ersten Blick entsprechend reduzierte Verringerung des materiellen Prüfungsinhalts korrespondiert und kaum zu erwarten ist, dass die personellen Kapazitäten der Genehmigungsbehörden (kurzfristig) erhöht werden. Beschleunigte Vorhaben werden andere Vorhaben „verlangsamen“ und ggf. fehleranfälliger und damit angreifbarer. Auch hat der Gesetzgeber abermals Potentiale, für eine kostenneutrale und mit geringem Aufwand erreichbare Leistungserhöhung im Bereich der Windenergie, nicht gehoben. Dies gilt z.B. für artenschutzrechtliche Erleichterungen für bestandskräftig genehmigte Anlagen, die vom Entwurf gar nicht regulatorisch erfasst werden. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung verdeutlicht allerdings einmal mehr, dass dieser gesamte Bereich durch die erfolgten Anpassungen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren bei bestandskräftig genehmigten Anlagen keine rechtlich gangbaren Wege bereithält (vgl. u.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.05.2025 – 12 KS 55/24). Eine solche Anpassung hatte RA Prof. Dr. Till Elgeti in der Anhörung vorgeschlagen. Das bislang wenig durch Beschleunigungsaktivitäten in den Vordergrund getretene Wasserrecht wird zwar nicht sehr umfangreich geändert, die neuen verfahrensrechtlichen Anforderungen orientieren sich aber an dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Gegenüber den Zulassungsbehörden sind solche Regelungen hilfreich.

Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Elgeti, Dr. Dietrich, Dr. Keller, Dr. Peter Durinke, Dr. Corinna Durinke, Lara Kerner

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