Kommunale Verpackungssteuer im Gastronomiebereich

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.05.2023 (-9 CN 1.22-) entschieden, dass Kommunen grundsätzlich berechtigt sind, auf Grundlage eigener Satzungen kommunale Verpackungssteuern für Einwegverpackungen im Gastronomiebereich zu erheben. Grundlage für eine derartige Steuersatzung ist das Kommunalabgabengesetz.

Vorreiter Tübingen

Anlass für das Verfahren vor dem BVerwG war die vom Oberbürgermeister der Stadt Tübingen erstmals auf den Weg gebrachte Verpackungssteuer. Danach haben Gastronomiebetriebe für jede Einwegverpackung (Boxen, Teller, Schalen, Becher, Schüsseln usw.) 50 Cent und für jedes Einwegbesteck 20 Cent Verpackungssteuer zu zahlen. Die Steuer fällt – unabhängig vom Material der Verpackung (Plastik, Bambus usw.) – immer dann an, wenn eine Verpackung für den einmaligen Gebrauch ausgegeben wird. Pro Mahlzeit sollen allerdings maximal 1,50 € Verpackungssteuer anfallen können. Die Steuer fällt nicht an, wenn der Verkäufer die Einwegverpackungen wieder entgegennimmt und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt.

Der VGH Baden-Württemberg hatte auf einen Normenkontrollantrag des Unternehmens McDonalds zunächst die Unwirksamkeit der Satzung festgestellt. Das BVerwG ist der Argumentation des VGH jedoch in wesentlichen Punkten nicht gefolgt und hält die Satzung für grundsätzlich wirksam. Das BVerwG geht insbesondere von einer kommunalen Zuständigkeit für den Erlass derartiger Steuersatzungen aus. Auch wenn es sich um To-Go-Mahlzeiten handele, sei ein ausreichender örtlicher Bezug für die Annahme einer Ortssteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gegeben. Getränke und Speisen würden in der Regel noch im Gemeindegebiet verzehrt, sodass der Steuertatbestand örtlich abgrenzbar sei. Darüber hinaus sah das BVerwG keine Kollision mit dem Bundesabfallrecht. Die auf dem Prüfstand stehende Verpackungssteuersatzung verfolge dasselbe Lenkungsziel wie das Abfallrecht, nämlich die Abfallvermeidung.

Einziges Manko der Satzung war nach Ansicht des BVerwG damit die mangelnde Unbestimmtheit der Obergrenze von 1,50 € je Einzelmahlzeit. Die Kritik leuchtet ein, weil bei dem Begriff „Einzelmahlzeit“ z.B. nicht klar wird, ob und wenn ja wie viele Getränke oder Gerichte, die von ein und derselben Person verzehrt werden, unter den Begriff „Einzelmahlzeit“ fallen sollen. Hier fehlt es also an der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabetatbestandes.

Chancen für Kommunen

Eine Studie des Bundesumweltamtes hat ergeben, dass die Sammlung und Reinigung öffentlicher Straßen und Parks von Einwegplastik die Kommunen jährlich bis zu 434 Mio. Euro kostet. Die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer könnte sich daher wegen des Lenkungseffekts (Abfallvermeidung, Anreiz für Mehrweglösungen) auch ganz unabhängig von den unmittelbaren zusätzlichen Einnahmen für den Haushalt lohnen. 

Seit Januar 2023 gilt zwar schon die Mehrwegpflicht für Gastronomen aus §§ 33 und 34 VerpackG. Danach sind die Gastronomen jedoch bislang nur verpflichtet, neben den Einwegverpackungen auch eine Mehrwegalternative anzubieten. In vielen Fällen greifen die Kunden dennoch zur Einweglösung, weil sie das Pfandsystem generell oder im Einzelfall als unpraktikabel empfinden.  

Warum also nicht dem Tübinger Modell folgen? Es fehlt nur noch an einer praktikablen Lösung für die Höchstgrenze der Verpackungssteuer. Imbissbetreiber werden nicht prüfen können, welcher Kunde wie viele Gerichte und Getränke innerhalb einer „Mahlzeit“ für sich und/oder andere Personen bestellt. Hier müssen also andere Anknüpfungspunkte (ggf. Verzehrkosten) gefunden oder es muss vollständig auf eine Höchstgrenze verzichten werden. Alle weiteren Fragen können in Anlehnung an das Tübinger Modell geregelt werden.

Ansprechpartnerinnen: Susanne Tyczewski & Marie-Louise Steffens

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