Nach der Änderung des Landeswassergesetzes wurde in Nordrhein-Westfalen nun die Rechtsverordnung für Schutzbestimmungen im Bereich Bodenschatzgewinnung für die Wasserschutzgebiete im Land Nordrhein-Westfalen (Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung – LwWSGVO-OB) erlassen. Sie tritt am 01.10.2021 in Kraft. Sie ist von besonderer Bedeutung für die Trinkwasserversorger und die Rohstoffunternehmen in NRW.
Das bisherige Rohstoffgewinnungsverbot in § 35 Abs. 2 LWG wurde entsprechend der Koalitionsvereinbarung durch die Änderung des Landeswassergesetzes mit Wirkung zum 01.10.2021 aufgehoben. Rechtzeitig vorher hat das Land nach dem Willen des Gesetzgebers eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung erlassen. Die Verordnung gilt landesweit für die oberirdische Bodenschatzgewinnung, Sprengungen für die Gewinnung und Wasserhaltungen für das Trockenhalten des Abbaubereiches in bestehenden Wasserschutzgebiete. Sie unterscheidet insbesondere die Tätigkeiten oberhalb und unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes. Dieser ist auf Basis langjähriger Messdaten zu ermitteln, ohne dass eine ggf. schon bestehende Grundwasserabsenkung berücksichtigt wird. In einer Schutzzone IIIB (Grundwasser) und III (Talsperren) sind die Bodenschatzgewinnung und Sprengungen oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes genehmigungspflichtig. Verboten in dieser Zone sind Wasserhaltungen sowie Bodenschatzgewinnung und Sprengungen unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes. In den Schutzzonen I, II, III und IIIA (Grundwasser) bzw. I, II, IIA und IIB (Talsperren) sind alle diese Tätigkeiten verboten. In Grundwasserschutzgebieten ist unter bestimmten Voraussetzungen die Erweiterung und zeitliche Verlängerung bestehender Bodenschatzgewinnungen genehmigungsfähig (§ 4 Abs. 4 und 5 LwWSGVO-OB). Der notwendige Bestandsschutz wird durch § 9 geregelt.
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