Normenkontrollen gegen Bebauungsplan für das Steinkohlekraftwerk Datteln IV zum zweiten Mal erfolgreich!

Heute hatte das OVG Münster – fast 11 Jahre nach der ersten Normenkontrollentscheidung (Az.: 10 D 121.07.NE) von 2009 – erneut über einen Bebauungsplan zur planungsrechtlichen Absicherung des Kraftwerksstandortes zu entscheiden und auch den neuen Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Damit waren sämtliche Antragsteller (die Stadt Waltrop, vertreten durch Wolter Hoppenberg, vier Privatpersonen, und der BUND) erfolgreich. Insbesondere im Hinblick auf die Klagerechte von Nachbarkommunen und die Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebotes (§ 2 Abs. 2 BauGB) wir die OVG-Entscheidung Maßstäbe setzen.
Inhaltlich entscheidend war die Durchführung der Alternativenprüfung auf der Regionalplanebene. Hier zeigt sich einmal mehr, dass die Gerichte die Raumordnung stark in den Blick nehmen und Fehler unmittelbar auf die nachgeordneten Planungsebenen durchschlagen.

Normativer Anknüpfungspunkt war Nr. 2 lit. d) der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG. Danach muss der Umweltbericht Auskunft geben zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind. Hierzu entwickelte das OVG eine Je-Desto-Formel: je größer die zu erwartenden Auswirkungen eines Vorhabens seien, desto größer müsse der Suchraum gebildet werden. Bei einem Vorhaben wie dem streitgegenständlichen Musterkraftwerk sei jede Verengung des Suchraumes gegenüber dem Zuständigkeitsbereich der Planungsbehörde rechtfertigungsbedürftig.
Konkret fehlte eine solche Rechtfertigung für die Beschränkung der Standortalternativenprüfung auf den Teilabschnitt Emscher-Lippe des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster, sodass der Umweltbericht in einem wesentlichen Punkt unvollständig war. Dies wiederum infiziert die Abwägung und macht sie fehlerhaft.

Ansprechpartnerin: Dr. Anja Baars

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