Verlängerung des Planungssicherstellungs­gesetz (PlanSiG) bis Ende 2022

Das Bundeskabinett hat auf die anhaltende Pandemiesituation reagiert und will die Sonderregelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bis Ende 2022 verlängern. Das PlanSiG ermöglichte seit Ende Mai 2020 alternative Beteiligungsformate zur Reduzierung persönlicher Kontakte in Planungsverfahren und für zahlreiche wichtige Bau- und Infrastrukturvorhaben. Es sollte gem. § 7 Abs. 2 PlanSiG mit Ablauf des 31.03.2021 außer Kraft treten. Am 20.01.2021 hat das Bundeskabinett die Verlängerung beschlossen, von einer zeitnahen Bestätigung durch der Gesetzesänderung durch den Bundestag ist auszugehen. So können auch weiterhin die Bekanntmachungen im Internet erfolgen oder Unterlagen bzw. Entscheidungen über die Homepages der Behörden „ausgelegt“ werden. Kern des PlanSiG ist die Möglichkeit zur Durchführung von Online-Konsultationen anstelle von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen. So kann nun frühzeitig mit digitalen Formaten geplant werden, auch wenn die Unsicherheit bezüglich zukünftiger Präsenztermine in der Pandemie bestehen bleibt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Informieren Sie sich über das PlanSiG, dessen Verfahrensvorschriften und den Zweck der Öffentlichkeitsarbeit in dem aktuellen Aufsatz unser Rechtsanwälte Dr. Peter Durinke und Dr. Till Elgeti (Das Plansicherstellungsgesetz – Erfahrung mit der Öffentlichkeitsbeteiligung während der COVID-19-Pandemie, in: Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis (UWP) 2020, 167 ff..

Ansprechpartner: Dr. Till Elgeti, Dr. Peter Durinke

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