Am 7. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) veröffentlicht. Der Entwurf dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825, wodurch die Vorgaben an die Werbung mit umweltbezogenen Aussagen europaweit vereinheitlicht werden.
Damit sollen Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen, die sie in ihre Kaufentscheidung miteinbeziehen, besser geschützt werden, so dass zukünftig für die Werbung von Produkten mit Umweltaussagen wie bspw. „klimafreundlich“ oder „umweltfreundlich“ strengere Vorgaben gelten. Umweltfreundliche Aussagen über ein Produkt sind nach dem Entwurf nur zulässig, wenn der umweltfreundliche Aspekt auch belegt wird. Die dafür notwendigen Informationen müssen den Verbrauchern klar und verständlich auf demselben Medium bereitgestellt werden. Beim Verbraucher darf keine Fehlvorstellung über den umweltbezogenen Vorteil des Produkts hervorgerufen werden. Auch dürfen solche Aussagen nur dann auf das ganze Produkt bezogen werden, wenn der Umweltaspekt auch tatsächlich das ganze Produkt und nicht nur einen Teil des Produkts betrifft.
Sollten zukünftige Umweltleistungen eines Produkts beworben werden, müssen Unternehmen einen detaillierten, zeitgebundenen und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan veröffentlichen.
Des Weiteren unterliegen Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen künftig besonderen Voraussetzungen; denn auch diese sind geeignet, beim Verbraucher Fehlvorstellungen über die Umweltfreundlichkeit des Produkts zu erwecken. So darf ein Produkt nach dem Entwurf nicht mit der Aussage „klimaneutral“ beworben werden, wenn das Produkt nicht auch tatsächlich klimaneutral produziert wird, sondern die Klimaneutralität des Produkts lediglich durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.
Ferner enthält der Entwurf Regelungen für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, welche die ökologischen Vorteile des Produkts hervorheben. Nachhaltigkeitssiegel müssen entweder auf einem Zertifizierungssystem basieren oder von staatlicher Seite festgelegt werden.
Letztendlich setzt der Entwurf auch die Vorgaben an umweltbezogene Werbeaussagen um, die sich bereits in den letzten Jahren in der deutschen Rechtsprechungspraxis etabliert haben (siehe hierzu auch unser kürzlich erschienener Artikel „Markus Heinrich/Alexander Harfousch, Irreführende Werbung im Energievertrieb und Auswirkungen der aktuellen Regeln zu „Green Claims“, EWeRK, 02/2025, S. 59 ff.“).
Neben den strengeren Vorgaben zu umweltbezogenen Werbeaussagen erweitert der Entwurf die für eine Irreführung i. S. v. § 5 UWG wesentlichen Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung, legt neue Vorgaben für die Vergleichende Werbung fest und erklärt in der Werbung genannte Vorteile, die für Verbraucher irrelevant sind, für unzulässig.
Schließlich enthält der Entwurf auch Regelungen, welche die Obsoleszenz von Produkten betreffen. So sind bspw. irreführende Aussagen hinsichtlich Softwareaktualisierungen oder der Haltbarkeit von Produkten verboten.
Sofern Sie Fragen zu den Neuerungen des Entwurfs oder Ihren eigenen aktuellen Werbeaussagen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Ansprechpartner: Markus Heinrich, Dr. Stefan Bischoff, Alexander Harfousch, LL.M.