Das Landgericht (LG) Bremen hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Reduzierung der Füllmenge bei nahezu unverändertem Erscheinungsbild der Produktverpackung eine Irreführung i. S. d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Schokoladenhersteller Mondelez. Das Landgericht Bremen gab der Klage mit Urteil vom 13. Mai 2026 (Az. 12 O 118/25) statt. Zentrale Streitfrage des Rechtsstreits war, ob Verbraucher durch die nahezu unveränderte Gestaltung der Produktverpackung bei reduzierter Füllmenge von 90 statt bislang 100 Gramm über die tatsächlich enthaltene Menge getäuscht werden.
LG Bremen sieht Irreführung
Nach Auffassung des LG Bremen liegt in dieser Gestaltung eine sog. „relative Mogelpackung“. Zwar sei die Verpackung für sich genommen nicht falsch beschriftet gewesen, entscheidend sei jedoch die Erwartungshaltung der Verbraucher. Wer ein seit Jahren bekanntes Produkt kauft, orientiere sich regelmäßig an Aufmachung, Größe und Gesamtoptik der Verpackung. Bleibt diese nahezu identisch, rechneten Käufer typischerweise auch mit derselben Produktmenge.
Darin sah das Gericht die Irreführung: Verbraucher würden aufgrund des bekannten Erscheinungsbildes davon ausgehen, weiterhin eine 100-Gramm-Tafel zu erwerben, obwohl tatsächlich weniger Inhalt angeboten werde.
Deutlicher Hinweis auf Mengenänderung erforderlich
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Hersteller klar und gut wahrnehmbar auf die reduzierte Füllmenge hinweisen müssen, um die Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Ein bloßer formaler Hinweis genüge nicht. Maßgeblich sei vielmehr, dass Verbraucher die reduzierte Füllmenge im normalen Kaufvorgang tatsächlich erkennen können.
Wie ein solcher Hinweis konkret gestaltet wird, bleibt grundsätzlich dem Unternehmen überlassen. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass die Information deutlich sichtbar und verständlich sein müsse. Nach Auffassung des Gerichts ist ein derartiger Hinweis jedenfalls für eine Übergangszeit von vier Monaten erforderlich, damit Verbraucher sich auf die geänderte Füllmenge einstellen können.
Die Entscheidung ist bislang noch nicht rechtskräftig; gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
Bedeutung für Unternehmen
Die Entscheidung verdeutlicht erneut die hohen Anforderungen des Wettbewerbsrechts an Produktgestaltung und Verbraucherinformationen. Unternehmen müssen bei der Gestaltung von Produktverpackungen sorgfältig prüfen, ob die gewählte Verpackung beim Verbraucher falsche Erwartungen hervorrufen könnte.
Sollten Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihrer Produkte haben, sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Ansprechpartner: RA Alexander Harfousch, LL.M.







