Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat dem Landtag am 27. Juli 2026 den Entwurf eines Nordrhein-Westfälischen Windenergieflächenbedarfsgesetzes (NRW-WindBG) zugeleitet (LT-Vorlage 18/5364, abrufbar unter: https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche/gesetzgebungsportal/aktuelle-gesetzgebungsverfahr/windenergieflachenbedarfsgesetz.html). Anlass sind die beim OVG Münster anhängigen Gerichtsverfahren gegen drei Regionalpläne. Der Entwurf ist den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet worden.
Der Hintergrund
Fünf der sechs Planungsregionen haben Windenergiebereiche festgelegt und damit zugleich die Erreichung ihrer Teilflächenziele festgestellt. Folge ist die Entprivilegierung der Windenergie außerhalb von Windenergiegebieten nach § 249 Abs. 2 BauGB. Wird ein Regionalplan gerichtlich für unwirksam erklärt, bleiben die Flächen nur noch ein Jahr anrechenbar (§ 4 Abs. 2 WindBG) – danach greift § 249 Abs. 7 BauGB mit der Folge der Rückkehr zur Privilegierung im gesamten Außenbereich. Für ein vollständiges Regionalplanverfahren ist diese Jahresfrist ersichtlich zu knapp. Genau an dieser Stelle setzt der Entwurf an.
Die Kernregelungen im Überblick
- Flächenziele im Landesrecht (§ 1): mit 1,1 % der Landesfläche wird erstmalige ein Zwischenziel zum 31.12.2027 eingeführt.
- Regionale Teilflächenziele erstmals gesetzlich (§ 2): hektargenaue Vorgaben für jede Planungsregion – für 2027 (landesweit 37.735 ha) und für 2032 (61.613 ha, deckungsgleich mit Ziel 10.2-2 LEP NRW). Festzulegen als Vorranggebiete und als Rotor-außerhalb-Flächen.
- Landesweite Feststellung für 2027 (§ 2 Abs. 3 S. 3): Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 WindBG – der die Feststellung dem jeweiligen Planungsträger im Planbeschluss zuweist – soll die Landesregierung die Zwischenzielerreichung 2027 für das Land insgesamt feststellen können.
- Flächenüberhang und Übertragung (§ 3): Überhänge einer Planungsregion können durch öffentlich-rechtlichen „Flächenüberhangsvertrag“ auf eine andere Region übertragen und dort angerechnet werden.
- Anrechnung kommunaler Positivplanungen (§ 4): Windenergieflächen, die auf Ebene der Bauleitplanung positiv ausgewiesen sind, können nachträglich auf die regionalen Teilflächenziele angerechnet werden – auch über Planungsregionsgrenzen hinweg.
- Berichtspflicht (§ 5) bei drohender Unterschreitung; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung (§ 6).
Was das für Städte und Gemeinden bedeutet
Die Steuerungswirkung soll erhalten bleiben. Für Kommunen in den betroffenen Planungsregionen ist das die zentrale Botschaft: Der Entwurf zielt darauf, das Aufleben der Außenbereichsprivilegierung nach § 249 Abs. 7 BauGB auch im Fall erfolgreicher Klagen zu verhindern. Planungsfehler heilt er allerdings nicht – er erleichtert lediglich die Reparatur.
Kommunale Bauleitplanung wird zur Anrechnungsmasse. Wer im Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan Windenergieflächen positiv ausweist, kann künftig zur Zielerreichung seiner Planungsregion beitragen. Das eröffnet Verhandlungsspielräume – und erzeugt zugleich Erwartungsdruck.
Die Anrechnung hat aber Fallstricke. § 4 Abs. 2 des Entwurfs verweist auf § 4 WindBG. Praktisch heißt das: Dieselbe Fläche zählt nur einmal; Rotor-innerhalb-Flächen zählen nur anteilig; und Flächen aus Plänen, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Höhenbegrenzungen enthalten, sind überhaupt nicht anrechenbar. Wer kommunale Positivplanungen als Beitrag „einbringen“ will, sollte deren Anrechenbarkeit vorab prüfen lassen.
Der Positivplanungsanrechnungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der die Anrechnung kommunaler Positivplanung regelt. Ungeklärt bleibt, ob und in welchem Umfang eine angerechnete Positivplanung die kommunale Planungshoheit bindet, etwa im Hinblick auf eine spätere Änderung oder Aufhebung des Bauleitplans.
Der regionale Verteilungsschlüssel wird festgeschrieben. Die Begründung verteidigt die Fortschreibung des LEP-Schlüssels ausdrücklich auch gegen zwischenzeitliche rechtliche und technische Veränderungen. Wer die regionale Verteilung für überholt hält, dürfte es künftig schwerer haben.
Keine Auswirkungen auf die Selbstverwaltung? Der Entwurf verneint Auswirkungen auf Selbstverwaltung und Finanzlage der Gemeinden. Angesichts der neuen Anrechnungsinstrumente lohnt hier ein zweiter Blick.
Wir beraten Kommunen und Genehmigungsbehörden in allen Fragen der Windenergieplanung und planungsrechtlichen Beurteilung von Windenergieanlagen und begleiten Sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Sprechen Sie uns gerne an.
Ansprechpartner: Dr. Anja Baars, Thomas Tyczewski und Dr. Martin Schröder







