Der Deutsche Bundestag hat am 9. Juli 2026 das Gesetz zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung beschlossen. Die Änderungen und die Gegenüberstellung mit dem Regierungsentwurf ergeben sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Umweltausschusses, BT-Drs. 21/6988. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1785, mit der die europäische Industrieemissionsrichtlinie umfassend überarbeitet wurde.
Das Artikelgesetz sieht Änderungen insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundesberggesetzes, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Umweltauditgesetzes vor.
Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Es bedarf insbesondere noch der Zustimmung des Bundesrates, die in den nächsten Monaten zu erwarten ist.
Die wichtigsten vorgesehenen Neuerungen
Strengere Umsetzung der BVT-Emissionsbandbreiten
Nach der Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen soll durch Rechtsverordnung gewährleistet werden, dass für Anlagenkategorien mit vergleichbaren Merkmalen grundsätzlich die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte innerhalb der jeweiligen BVT-Emissionsbandbreiten festgelegt werden. Bislang konnten die nationalen Anforderungen grundsätzlich auch am oberen, weniger strengen Ende einer solchen Bandbreite liegen.
Anlagenbezogene Festlegung bei Neugenehmigungen
Sind neue BVT-Schlussfolgerungen noch nicht durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift in das deutsche Recht übernommen worden, soll die Genehmigungsbehörde bei Neugenehmigungen selbst die strengstmöglichen anlagenbezogenen Emissionsbegrenzungen festlegen.
Begrenzter Bestandsschutz für Zwischenfestlegungen
Hat eine Behörde während dieser Übergangsphase Emissionsbegrenzungen festgelegt, sollen diese nicht allein aufgrund einer späteren Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in das nationale Regelwerk nachträglich verschärft werden.
Neue Anforderungen an die Umweltleistung
Neben klassischen Emissionsbegrenzungen treten verstärkt Anforderungen an die Umweltleistung von Anlagen. Erfasst werden können unter anderem Wasserverbrauch, Materialeinsatz, Energieeffizienz und Abfallaufkommen. Je nach Umweltparameter können verbindliche Grenzwerte oder lediglich indikative Leistungswerte vorgesehen werden.
Umweltmanagementsystem für IED-Anlagen
Betreiber von IED-Anlagen sollen verpflichtet werden, ein Umweltmanagementsystem einzurichten und dauerhaft anzuwenden.
Die Einzelheiten soll die geplante 45. BImSchV regeln, die als Artikel 3 einer Mantelverordnung bislang nur im Entwurf vorliegt und noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Differenzierte Abweichungs- und Erprobungsregelungen
Das Gesetz sieht ein differenziertes System für Abweichungen von BVT-Anforderungen vor. Dazu gehören unter engen Voraussetzungen Abweichungen innerhalb oder oberhalb der BVT-Emissionsbandbreiten, standortbezogene Ausnahmen von Umweltleistungsanforderungen sowie Erleichterungen für Zukunftstechniken.
Anpassungen bei UVP- und Genehmigungsschwellen
Die Schwellenwerte in Anlage 1 des UVPG werden teilweise angehoben.
Bei bestimmten Feuerungsanlagen soll eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung künftig erst bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW erforderlich sein. Für Anlagen zwischen 50 und 300 MW bleibt eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen.
Die daneben geplante Neustrukturierung des Anlagenkatalogs der 4. BImSchV ist nicht Bestandteil des Gesetzes, sondern der gesonderten Mantelverordnung. Nach dem Verordnungsentwurf soll die Zahl der erfassten Anlagentypen von rund 330 auf etwa 250 reduziert werden.
Wie geht es weiter?
Das Umsetzungsgesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Anschließend folgen Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Erst mit dem gesetzlich bestimmten Inkrafttreten werden die Neuregelungen verbindlich.
Parallel wird die begleitende Mantelverordnung im Bundesrat beraten. Weitere Anpassungen des untergesetzlichen Regelwerks, insbesondere der TA Luft, sind vorgesehen. Da die europäische Umsetzungsfrist am 1. Juli 2026 abgelaufen ist, steht der Abschluss des Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahrens unter Zeitdruck.
Welche praktischen Folgen ergeben sich für Betreiber, laufende Genehmigungsverfahren und geplante Anlagenänderungen? Darüber informieren wir in unserem Coffee-Talk am 6. August 2026.
Weitere Informationen und Anmeldung: Coffee Talk: IED 2.0
Ihre Ansprechpartner: Dr. Karsten Keller, Dr. Lars Dietrich und Lara Antonia Kerner







