Klare Empfehlung zum Erlass von Rettungsdienstgebührensatzungen in NRW

Nach dem seit Ende des Jahres 2025 entbrannten Streit zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Gesetzlichen Krankenkassen liegt seit dem 16.06.2026 nunmehr ein von der Landesregierung (MAGS NRW), den Kommunalen Spitzenverbänden NRW und den Verbänden der Krankenkassen erarbeiteter Musterbeschluss ( https://url.nrw/musterbeschluss) als Übergangslösung für das Jahr 2026 vor. Nach dem Musterbeschluss werden Fehlfahrten und Fehleinsätze bis zu einem Anteil von 15 % der Gesamtfahrten je Rettungsmittel zu 50 % durch die Verbände der Krankrenkassen mitfinanziert. Dies betrifft jedoch lediglich die nach dem Musterbeschluss der Kategorie B zugeordneten Fehlfahrten und Fehleinsätze, d.h. solche, bei denen das Rettungsmittel zwar angefordert wurde, die Einsatzkräfte Patientenkontakt hatten, aber ein Transport durch den Rettungsdienst ausblieb.

Die Übergangslösung gilt nicht automatisch, sondern muss vom zuständigen Gremium der jeweiligen Kommune beschlossen werden. Mit dem Beschluss verpflichtet sich die jeweilige Kommune zudem im Rahmen eines entwickelte Strukturüberprüfungsprozesses, noch nicht in der Umsetzung befindliche geplante Ausbauvorhaben bei Trägern rettungsdienstlicher Leistungen oder von rettungsdienstlichen Aufgaben zurückzustellen.

Es bleibt damit trotz dieser Übergangslösung bei erheblichen finanziellen Belastungen der Kommunen. Denn die Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze, bei denen das Rettungsmittel zwar angefordert wurde, die Rettungsfahrt zum Einsatzort jedoch auf der Anfahrt abgebrochen wird, am Einsatzort kein Patient angetroffen wird oder bei Fahrten aufgrund missbräuchlicher Alarmierung, hat der Träger des Rettungsdienstes zu tragen. Nicht Gegenstand des Musterbeschlusses ist zudem der Umgang mit Gebührenüber- bzw. -unterdeckungen vergangener Jahre.

Diesen können die Kommunen lediglich (teilweise) dadurch begegnen, dass Rettungsdienstgebührensatzungen erlassen bzw. aktualisiert und Gebührenbescheide erlassen werden. Diejenigen Zahlungen, die die Gesetzlichen Krankenversicherungen im Wege der Direktabrechnung weiterhin übernimmt, sind auf die jeweilige Gebührenschuld anzurechnen.

Der politische Wille, trotz Rettungsdienstsatzung die Erhebung von Rettungsdienstgebühren auszusetzen oder zu unterlassen, ist nicht nur problematisch für den kommunalen Haushalt, sondern auch rechtlich prekär. Denn die Nicht-Anwendung der vielerorts vorhandenen Rettungsdienstgebührensatzung als geltendes Recht ist rechtswidrig und eigentlich ein Fall für die Kommunalaufsicht. Für Landräte und Landrätinnen, Bürgermeister und Bürgermeisterinnen liegt hierin zudem ein disziplinarrechtliches Risiko.

Dringend zu empfehlen ist jedenfalls, die durch den Musterbeschluss anwendbare Übergangslösung durch den Rat beschließen zu lassen. Ansonsten wird es bei der Weigerung der GKV bleiben, für 2026 noch einen Teil der Fehlfahrten zu übernehmen.

Ansprechpartnerinnen: Rechtsanwältin Laura Fuchs, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, und Rechtsanwältin Pia Brandsch-Böhm, Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

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