Mit Urteil vom 31. Juli 2026 hat das Landgericht München I über die urheberrechtliche Zulässigkeit KI-generierter Musikkompositionen entschieden. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Musikgenerator des US-Unternehmens Suno. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass durch das Training des KI-Systems mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken sowie der erzeugten Wiedergabe der Werke über die Suno-App Urheberrechte verletzt wurden.
Sachverhalt
Die GEMA warf dem US-Unternehmen Suno vor, urheberrechtlich geschützte Musikwerke ohne Lizenz zum Training seines KI-Musikgenerators zu verwenden. Zudem konnten Nutzer über die Suno-App Songs erzeugen, die mit den bekannten Titeln in Melodie, Rhythmus oder Klangbild teilweise nahezu identisch waren, was nach Ansicht der GEMA ebenfalls die Rechte der Urheber verletze. Hierbei ging es konkret um die Songs „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Mambo No. 5“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Rasputin“.
Nach Ansicht des LG München I stellt dies eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG dar, die mangels Lizenz rechtswidrig erfolgt sei. Auch die nahezu identische Wiedergabe der Songs über die Suno-App sei eine Vervielfältigung und zudem eine öffentliche Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG. Das LG München I untersagte Suno daher, die geschützte Werke ohne entsprechende Lizenz zum Training des KI-Systems zu verwenden.
Keine Berufung auf Text- und Data-Mining
Suno berief sich im Verfahren unter anderem auf die gesetzlichen Regelungen zum Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG. Diese erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Analyse urheberrechtlich geschützter Inhalte.
Nach Auffassung des Gerichts greit diese Ausnahme jedoch nicht, wenn geschützte Werke nicht lediglich analysiert, sondern im KI-Modell so gespeichert werden, dass sie später in den generierten Ergebnissen wiedererkennbar erscheinen. Diese sog. „Memorisierung“ überschreite die Grenzen einer zulässigen Datenauswertung.
Bedeutung für KI-Anbieter
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Training von KI-Systemen mit urheberrechtlich geschützten Inhalten rechtlich sorgfältig geprüft werden muss. Unternehmen, die generative KI entwickeln oder einsetzen, können sich nicht darauf verlassen, dass sämtliche Trainingsdaten frei verwendet werden dürfen. Insbesondere wenn KI-Ausgaben geschützten Werken auffallend ähneln, drohen urheberrechtliche Ansprüche.
Auswirkungen für Rechteinhaber
Für Urheber, Musikverlage und Verwertungsgesellschaften stärkt das Urteil die Position bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Es unterstreicht, dass kreative Leistungen auch im Zeitalter der künstlichen Intelligenz nicht ohne Weiteres als Trainingsmaterial genutzt werden dürfen. Gleichzeitig dürfte die Entscheidung den Druck auf KI-Anbieter erhöhen, Lizenzmodelle mit den Rechteinhabern zu entwickeln.
Fazit
Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, setzt sie ein deutliches Signal für den Schutz des geistigen Eigentums. Für Entwickler von KI-Systemen, Rechteinhaber und Unternehmen, die generative KI einsetzen, dürfte das Urteil eine wichtige Orientierung bieten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Bewertung Ihrer KI-generierten Inhalte und klären gemeinsam mit Ihnen, ob und in welchem Umfang ein urheberrechtlicher Schutz besteht.
Ihre Ansprechpartner: RA Markus Heinrich, RA Dr. Stefan Bischoff und RA Alexander Harfousch, LL.M.







