Am 27.09.2026 treten die neuen UWG-Vorschriften zur Werbung mit produktbezogenen Umweltaussagen bzw. Umweltvorteilen in Kraft.
Hierdurch sollen Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen geschützt werden, die sie bei ihren Kaufentscheidungen berücksichtigen. Künftig gelten daher für die Bewerbung von Produkten mit Umweltaussagen wie bspw. „klimafreundlich“ oder „umweltfreundlich“ strengere Anforderungen. Nach den neu eingeführten UWG-Regelungen sind umweltbezogene Aussagen über ein Produkt nur zulässig, wenn der entsprechende Umweltvorteil auch nachgewiesen werden kann. Die hierfür erforderlichen Informationen müssen den Verbrauchern klar und verständlich auf demselben Medium zur Verfügung gestellt werden. Zudem darf durch die Aussage keine Fehlvorstellung über den umweltbezogenen Vorteil des Produkts entstehen. Eine Aussage darf sich außerdem nur dann auf das gesamte Produkt beziehen, wenn der entsprechende Umweltaspekt tatsächlich das gesamte Produkt und nicht lediglich einen Teil davon betrifft.
Werden zukünftige Umweltleistungen eines Produkts beworben, müssen Unternehmen darüber hinaus einen detaillierten, zeitlich gebundenen und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan veröffentlichen.
Besonderen Anforderungen unterliegen künftig auch Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasemissionen. Auch solche Aussagen können geeignet sein, bei Verbrauchern eine falsche Vorstellung über die Umweltfreundlichkeit eines Produkts hervorzurufen. Nach den neuen UWG-Vorschriften darf ein Produkt daher bspw. nicht mit der Aussage „klimaneutral“ beworben werden, wenn es nicht tatsächlich klimaneutral produziert wird, sondern die Klimaneutralität lediglich durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten erreicht wird.
Darüber hinaus enthalten die neuen UWG-Vorschriften Regelungen zur Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, mit denen die ökologischen Vorteile eines Produkts hervorgehoben werden. Solche Nachhaltigkeitssiegel müssen entweder auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlicher Seite festgelegt worden sein.
Insgesamt greifen die neuen UWG-Vorschriften die Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen auf, die sich bereits in den vergangenen Jahren in der deutschen Rechtsprechungspraxis herausgebildet haben (siehe hierzu auch unseren Artikel „Markus Heinrich/Alexander Harfousch, Irreführende Werbung im Energievertrieb und Auswirkungen der aktuellen Regeln zu „Green Claims“, EWeRK – Zeitschrift des Institutes für Energie- und Wettbewerbsrecht an der Humboldt-Universität Berlin., 02/2025, S. 59 ff.“).
Sollten Sie Fragen zu den Neuerungen des UWG oder zu Ihren eigenen aktuellen Werbeaussagen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Ansprechpartner: Markus Heinrich und Alexander Harfousch, LL.M.







