Sind digitale Rats- und Ausschusssitzungen auch künftig möglich?

Am 6. April 2022 hat der NRW-Landtag das „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen (Drucksache 17/16949) beschlossen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird nunmehr dauerhaft die Möglichkeit von digitalen und hybriden Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretung geschaffen. Die entsprechenden Regelungen finden sich im neuen § 47a GO NW. Digitale Sitzung sollen dabei auch künftig nur ein besonderen Ausnahmefällen möglich sein, um dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit und dem Verhandlungsprinzip durch den Regelfall der Präsenzsitzung Rechnung zu tragen. Nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf können jedoch „Erfordernisse des Infektionsschutzes während einer Pandemie, aber auch […] andere, nicht absehbare Gefahr- und Bedrohungslagen“ digitale Sitzungen erfordern und somit einen besonderen Ausnahmefall begründen (Drucksache 17/16295, S. 62). Letzten Endes obliegt die Entscheidung dem Rat, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln einen Ausnahmefall feststellen muss, § 41a Abs. 3 GO NW. Die Feststellung gilt längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten und kann bei Fortgeltung des Ausnahmefalls verlängert werden.

Die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen ist darüber hinaus nur möglich, sofern die erforderlichen technischen Voraussetzungen sowie digitalen Zugangsmöglichkeiten bestehen. Diese Voraussetzungen sollten Kommunen nach zwei Jahren Pandemie grundsätzlich vor keine große Herausforderung stellen.

Digitale Ausschusssitzungen werden künftig sogar ohne Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls möglich. Der Ausschuss kann hierüber mit einfacher Mehrheit beschließen, § 58a GO NW. Allerdings gilt dies nicht für den Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss. Hier gelten die strengeren Regelungen des § 47a GO NW.

Entsprechende Regelungen finden sich u.a. auch in der Kreisordnung des Landes NRW.
Bei Fragen zur rechtssicheren Umsetzung dieser Regelungen sprechen Sie uns gerne an.

Ansprechpartner: Martin Brück von Oertzen & Lena Kreggenfeld

Gesetzentwurf – PDF Download
Beschlussempfehlung und Bericht – PDF Download

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