Änderung des Landeswassergesetzes NRW

Am 18.05.2021 trat die Änderung des Landeswassergesetzes in Kraft. Die Novelle wurde am 29.04.2021 im Landtag verabschiedet. Unter anderem ist nun das EU-rechtlich vorgeschriebene Verfahren für Vorhaben der erneuerbaren Energien als § 22a LWG aufgenommen worden. Neben vielen redaktionellen Änderungen, Erleichterungen für den Vollzug im Sinne einer Deregulierung und Anpassungen an inzwischen ergangene Regelungen (z.B. zum Düngerecht) wurde der Vorrang für Entnahmen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie die öffentliche Trinkwasserversorgung betreffen, durch eine Neufassung des § 37 Abs. 2 LWG betont.

Das bisherige Rohstoffgewinnungsverbot in § 35 Abs. 2 LWG wird aufgehoben. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung ersetzt werden. Da diese noch nicht besteht, tritt diese Aufhebung erst am 01.10.2021 in Kraft. Weiterhin wurden die viel diskutierten Regelungen zum Gewässerrandstreifen in NRW neu gefasst und ebenfalls an die inzwischen ergangenen Regelungen des Bundes im WHG angepasst. Das Änderungsgesetz finden Sie hier.

Für Fragen zu den aktuellen wasserrechtlichen Regelungen wenden Sie sich gerne an unser Team Wasser & Abwasser.

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