Mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) hat das Amtsgericht München grundlegende Maßstäbe für die urheberrechtliche Beurteilung von KI-generierten Logos aufgestellt. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob Grafiken, die mithilfe generativer Künstlicher Intelligenz erstellt wurden, als urheberrechtlich geschützte Werke gelten können.
Dem Verfahren lag ein Streit über drei Logos zugrunde, die ein Kläger mithilfe einer KI auf Basis eigener Texteingaben (Prompts) erstellt hatte. Ein Dritter nutzte diese Logos anschließend ohne Zustimmung auf seiner Website. Der Kläger machte Unterlassungs- und Löschungsansprüche nach § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geltend und argumentierte, seine detaillierten Eingaben sowie mehrere Überarbeitungsdurchläufe stellten eine ausreichende schöpferische Leistung dar.
Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht und wies die Klage ab. Es stellte klar, dass Urheberrechtsschutz nur dann entsteht, wenn das Endergebnis auf einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen beruht (§ 2 Abs. 2 UrhG). Entscheidend sei nicht der zeitliche oder technische Aufwand bei der Nutzung einer KI, sondern ob sich individuelle kreative Entscheidungen des Nutzers im fertigen Werk eindeutig wiederfinden.
Nach Ansicht des Gerichts genügt das bloße Formulieren von Prompts regelmäßig nicht. Werden die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen – etwa Farbwahl, Komposition oder grafische Ausgestaltung – von der KI getroffen, fehlt es an der erforderlichen menschlichen Prägung. Auch die Auswahl eines bestimmten KI-Ergebnisses oder kleinere nachträgliche Anpassungen reichen für sich genommen nicht aus, um Urheberrechtsschutz zu begründen.
Gleichzeitig betonte das Amtsgericht, dass der Einsatz von KI den Urheberrechtsschutz nicht grundsätzlich ausschließt. Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall. Ein Schutz kann in Betracht kommen, wenn der menschliche Beitrag das Ergebnis maßgeblich bestimmt und sich die individuelle kreative Leistung objektiv im Werk widerspiegelt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Person, die sich auf das Urheberrecht beruft.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass KI in erster Linie als Werkzeug eingesetzt werden sollte und nicht die eigentliche kreative Leistung übernehmen darf. Für Unternehmen, Designer und Selbstständige bedeutet dies, dass rein KI-generierte Logos urheberrechtlich häufig nicht geschützt sind. Wer exklusive Rechte an einem Logo anstrebt, sollte daher entweder einen erheblichen eigenen gestalterischen Beitrag leisten oder ergänzend prüfen, ob eine markenrechtliche Absicherung in Betracht kommt.
Das Urteil schafft damit mehr Rechtssicherheit im Umgang mit KI-generierten Designs und unterstreicht, dass auch im Zeitalter künstlicher Intelligenz die menschliche Kreativität weiterhin die zentrale Voraussetzung für den urheberrechtlichen Werksschutz bleibt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Bewertung Ihrer KI-generierten Inhalte und klären mit Ihnen, ob und in welchem Umfang ein urheberrechtlicher Schutz besteht.
Ihre Ansprechpartner: RA Dr. Stefan Bischoff und RA Alexander Harfousch, LL.M







