Bundesregierung erleichtert die Übertragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Bereich der Erneuerbaren Energien

Am 4. Juli 2024 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Stecksolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (BT-Drs. 20/9890) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/12146) angenommen.

Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind für den Ausbau Erneuerbarer Energien von entscheidender praktischer Bedeutung; denn Sie sichern sie das Nutzungsrecht eines Anlagenbetreibers auf einem fremden Grundstück. Insbesondere wird der Betrieb von Photovoltaik- und Windenergieanlagen regelmäßig durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert.

Nach § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten jedoch grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten lediglich § 1092 Abs. 2 BGB sowie § 1092 Abs. 3 BGB für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

Der Entwurf der Bundesregierung erweitert nun den Anwendungsbereich des § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB. Dieser sieht Ausnahmen vom Ausschluss der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften vor. Konkret sind im Gesetzesentwurf Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse sowie Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff und zur Erzeugung von Strom, sog. Rückverstromung, aus Wasserstroff, genannt.

Durch die Einbeziehung von Anlagen für Erneuerbare Energien wird dem praktischen Bedürfnis im Rahmen der Energiewende Rechnung getragen, einen Wechsel des Anlagenbetreibers deutlich zu erleichtern. Denn zukünftig werden durch den neuen § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB aufwändige und komplizierte vertragliche Ausgestaltungen bei einem Wechsel vermieden werden.

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