Dürfen Betreiber von Einrichtungen (im konkreten Fall Seniorenresidenzen) Fernseh- und Radioprogramme, die sie per Satellit empfangen, ohne weitere Lizenz in die Zimmer ihrer Bewohner weiterleiten? Mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befassen, nachdem die GEMA eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte. Die Luxemburger Richter stellten nun klar: Eine solche Weiterleitung stellt keine „öffentliche Wiedergabe“ dar (EuGH, Urt. v. 30.04.2026, Az. C-127/24).
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt war die Klage der GEMA gegen den Betreiber eines Seniorenheims in Rheinland-Pfalz. Die Einrichtung leitete empfangene Fernsehprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig über ein Kabelsystem der Seniorenresidenz an die einzelnen Zimmer weiter. Nach Ansicht der GEMA sei hierfür eine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
Der Bundesgerichtshof (BGH), bei dem der Fall anhängig wurde, legte die entscheidende Frage dem EuGH vor: Unter welchen Voraussetzungen liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ i. S. v. Art. 3 Abs. 1 der EU-InfoSoc-Richtlinie vor?
EuGH: Keine „öffentliche Wiedergabe“
Der EuGH verneinte eine solche Einordnung und stützte sich dabei im Wesentlichen auf zwei Argumentationslinien:
Zum einen fehle es an einem spezifischen technischen Verfahren. Die Weiterleitung über ein hauseigenes Kabelnetz unterscheide sich insoweit nicht wesentlich von der ursprünglichen Satellitenübertragung. Anders könne dies etwa bei internetbasierten Weiterverbreitungen zu beurteilen sein.
Zum anderen richte sich die Übertragung nicht an ein „neues Publikum“. Die Bewohner der Seniorenresidenz seien bereits Teil des Personenkreises, den die ursprüngliche Sendelizenz erfasse. Eine zusätzliche urheberrechtliche Relevanz entstehe daher nicht.
Wie geht es weiter?
Nach der Entscheidung aus Luxemburg liegt der Ball nun wieder beim BGH. Dieser wird den konkreten Fall unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH abschließend entscheiden müssen.
Praxisrelevanz
Für Betreiber von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Schulen und ggf. auch die Gastronomie bringt das Urteil erhebliche Klarheit: Die bloße hausinterne Weiterleitung von Rundfunkprogrammen dürfte künftig nicht mehr lizenzpflichtig sein; jedenfalls solange keine technischen oder strukturellen Besonderheiten hinzutreten.
Ob bei der Weiterleitung von TV-Programmen, der Verwendung von Hintergrundmusik auf Social Media oder der Nutzung von Streaming-Angeboten – im Alltag eines Unternehmens und der öffentlichen Hand stellen sich regelmäßig urheberrechtliche Fragen. Wenn Sie klären möchten, ob und in welchem Umfang Lizenzpflichten bestehen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Ihre Ansprechpartner: RA Alexander Harfousch, LL.M. und RA Markus Heinrich







