Mandanten-Information: Geplante Novelle des Bürgerenergiegesetzes NRW

Der Landtag Nordrhein-Westfalen berät derzeit über das „Erste Gesetz zur Änderung des Bürgerenergiegesetzes NRW“ (LT-Drs. 18/16948 vom 10.12.2025). Die Novelle verfolgt zwei Hauptziele: zusätzliche finanzielle Beteiligung von Gemeinden bei bestimmten Windenergieprojekten und Entbürokratisierung der Verfahren. Für Projektierer und Betreiber von Windenergieanlagen ergeben sich wichtige Neuerungen bei Planung, Genehmigung und Vertragspraxis.

1. Neue Zusatzzahlung für Anlagen außerhalb von Windgebieten

Kernregelung: Windenergieanlagen, die außerhalb der im Windenergieflächenbedarfsgesetz definierten Windenergiegebiete errichtet werden, unterliegen künftig einer zusätzlichen Zahlungspflicht gegenüber den beteiligungsberechtigten Gemeinden.

Konkret bedeutet das:

  • Zusätzlich zur regulären finanziellen Beteiligung nach § 6 BürgEnG muss der Vorhabenträger ein weiteres Angebot über 0,1 Cent/kWh unterbreiten
  • Die Zahlung erfolgt jährlich für 20 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage
  • Berechnungsgrundlage ist die tatsächlich eingespeiste Strommenge plus die fiktive Referenzstrommenge nach Nr. 7.2 Anlage 2 EEG
  • Ausnahme: Reine Repowering-Vorhaben im Sinne von § 16b Abs. 2 S. 2 BImSchG sind von dieser Zusatzpflicht befreit

2. Klarstellungen beim Anwendungsbereich

Direktversorgung statt Eigenversorgung: Der Gesetzgeber passt die Terminologie an die energiewirtschaftliche Praxis an. Windenergieanlagen zur Direktversorgung von Betrieben in gewerblich/industriell genutzten Bereichen (GIB nach Regionalplan) fallen weiterhin nicht unter das Bürgerenergiegesetz.

Bürgerenergiegesellschaften: Die Ausnahme für Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nr. 15 EEG wird ausdrücklich auch auf solche Gesellschaften erstreckt, die lediglich das Kriterium der regionalen Streuung (Buchstabe c) nicht erfüllen. Dies erleichtert die Projektumsetzung durch lokal verwurzelte Energiegenossenschaften.

3. Vereinfachte Meldepflichten

Anknüpfung an Marktstammdatenregister: Die bisherige starre Monatsfrist zur Meldung nach Genehmigungserteilung entfällt. Künftig erfolgt die Information der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Registrierung im Marktstammdatenregister. Dies nutzt bereits vorhandene Daten und vermeidet Doppelarbeit.

Bei Genehmigungsänderungen: Ändern sich durch nachträgliche Genehmigungsänderungen die beteiligungsberechtigten Gemeinden, bleibt eine 2-Wochen-Informationsfrist bestehen. Bereits wirksam gewordene Beteiligungen werden davon nicht berührt.

4. Straffung des Beteiligungsverfahrens

Flexiblere Nachweispflicht: Der Nachweis über den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung muss nicht mehr innerhalb eines Jahres nach Genehmigung, sondern spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage erbracht werden. Dies gibt Projektierern mehr Zeit für Verhandlungen und berücksichtigt mögliche Verzögerungen durch Klagen oder Genehmigungsänderungen.

Annahmefrist für Gemeinden: Gemeinden erhalten eine klare dreimonatige Frist zur Annahme des Beteiligungsangebots. Dies schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.

Vertragsfreiheit bleibt erhalten: Das Gesetz schreibt weiterhin keine starren Beteiligungsmodelle vor. Vorhabenträger und Gemeinden können die konkrete Ausgestaltung frei verhandeln – Grundlage ist ein vom Projektierer vorzulegender Beteiligungsentwurf.

5. Übergangs- und Evaluierungsregeln

Bestandsschutz für laufende Projekte: Die neuen Vorgaben zur Beteiligungsvereinbarung und zur Zusatzzahlung außerhalb von Windgebieten gelten nicht für Projekte, die am 1. Januar 2026 bereits über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügten. Für diese Altgenehmigungen bleibt es beim bisherigen Recht.

Evaluierung verschoben: Die gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung des Bürgerenergiegesetzes wird vom 31.12.2026 auf den 31.12.2028 verschoben. Anschließend ist alle drei Jahre über die Wirksamkeit des Gesetzes zu berichten.

Weiteres Vorgehen und Inkrafttreten

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Nach Lesung und möglichen Änderungen durch den Landtag ist mit einem Inkrafttreten im Frühjahr 2026 zu rechnen. Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren und informieren Sie über wesentliche Entwicklungen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Martin Brück von Oertzen
Rain Lena Kreggenfeld

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