Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 27. Juni 2025 (Az. 6 U 52/25 u.a.) im Wege eines Eilverfahrens gegen Anbieter von „Dubai-Schokolade“ entschieden, dass der Vertrieb von Produkten unter dieser Bezeichnung unzulässig ist, wenn die Schokolade nicht tatsächlich aus Dubai stammt.
Damit bestätigt das OLG Köln den Beschluss des Landgerichts (LG) Köln, welches im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 6. Januar 2025 (Az. 33 O 544/24) entschieden hat, dass Aldi Süd sein als „Dubai-Schokolade“ beworbenes Produkt vorläufig nicht mehr verkaufen darf. Zur Begründung führte das LG Köln aus, dass andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Verbraucher irregeführt wird.
Nunmehr nimmt auch das OLG Köln eine Irreführung gemäß § 127 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) an, wenn Schokolade als „Dubai-Schokolade“ bezeichnet wird, obwohl diese nicht aus Dubai stammt.
Das OLG führt aus, dass Ursprung des Hypes um die Schokolade, der sich vor allem auf Instagram und Tiktok schnell verbreitete, das Emirat Dubai war. Denn dort erfand eine Schokoladenmanufaktur die von Schokolade ummantelte Pistaziencreme.
Ausgangspunkt für das Urteil des OLG Köln war § 126 Abs. 1 MarkenG. Danach werden geografische Herkunftsangaben – also Bezeichnungen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden – geschützt. Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass das mit einer Herkunftsangabe gekennzeichnete Produkt auch tatsächlich von dem genannten Ort stammt.
Unerheblich für den Schutz geografischer Herkunftsangaben ist, ob die Verbraucher mit den Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden. Entscheidend für das Urteil des OLG Köln war, dass auf den Verpackungen nicht nur die Ortsbezeichnung „Dubai“ angegeben ist, sondern der Eindruck, dass die Schokolade in Dubai hergestellt wird, zusätzlich durch die Skyline Dubais, Wüstentöne und das Werbeversprechen vom „Zauber Dubais“ verstärkt wird. Nach Ansicht des OLG wird so beim Verbraucher der Eindruck einer von der Realität abweichenden Herkunft erweckt.
Nach § 126 Abs. 2 MarkenG kann sich zwar eine geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung – wie z. B. bei „Tempo(-taschentüchern“) oder „Kettcars“ geschehen – umwandeln, mit welcher Verbraucher keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbinden. Von einer solchen „Gattungsbezeichnung“ ist jedoch bereits dann nicht mehr auszugehen, wenn noch 15-20 % der Verbraucher mit dem Begriff „Dubai-Schokolade“ die geografische Herkunft „Dubai“ verbinden. Das OLG Köln konnte nicht feststellen, dass diese Schwelle für die Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist.
Sofern Sie Fragen zu Ihren geplanten Produktbezeichnungen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Ansprechpartner: Markus Heinrich, Dr. Stefan Bischoff, Alexander Harfousch, LL.M.