VG Düsseldorf: Weitere Entscheidung zu differenzierten Hebesätzen der Grundsteuer B

Nach den Urteilen des VG Gelsenkirchen zu den differenzierten Hebesätzen in den Städten Bochum (5 K 3234/25), Dortmund (5 K 3699/25), Essen (5 K 2074/25) und Gelsenkirchen (5 K 5238/25) hatte nun das VG Düsseldorf am 10.03.2026 (5 K 7062/25) erstmals im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Grundsteuerbescheid zu einem Nichtwohngrundstück (hier: gemischt-genutztes Grundstück) zu differenzierten Hebesätzen der Stadt Hilden zu entscheiden.

Das VG Düsseldorf hat dabei den streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid – wie das VG Gelsenkirchen in den o.g. Verfahren – zwar aufgehoben, weicht aber von der Auffassung des VG Gelsenkirchen ab. Letzteres geht in seinen Urteilen vom 04.12.2025 davon aus, dass höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Die Kammer des VG Düsseldorf vertritt dagegen die Ansicht, dass das Land NRW im Nachgang zur Grundsteuerreform des Bundes grundsätzlich die Möglichkeit differenzierter Hebesätze vorsehen durfte, um Gemeinwohlbelange, wie die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Den Gemeinden stehe es demnach dem Grunde nach ausgehend von ihrem Finanzbedarf zu, den Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger und als Folge dieser Privilegierung für Nichtwohngrundstücke höher festzusetzen. Die Aufhebung des Grundsteuerbescheid begründete es damit, dass die Stadt bei der Ausgestaltung der Hebesatzregelung den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung zugelassen.

Gegen die Urteile des VG Gelsenkirchen haben die betroffenen Städte jeweils Berufung zum OVG NRW eingelegt.

Die Unsicherheiten bezüglich der Anwendung differenzierter Hebesätze bleiben damit bis zu einer Entscheidung des OVG Münster, bis zu der mehrere Jahren vergehen könnten, bestehen. Eine rechtssichere Erhebung der Grundsteuer B ist damit wie bisher nur mit einheitlichen Hebesätzen möglich.

Bei Fragen zu kommunalen Steuern wenden Sie sich gerne an Rechtsanwältin Laura Fuchs.

Coffee-Talk

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Elfsight Widget Blocker. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen

Hamm
Telefon: +49 2381 92122-0
Telefax: +49 2381 92122-7000

Münsterstr. 1-3
59065 Hamm

Münster
Telefon: +49 251 9179988-0
Telefax: +49 251 9179988-855

Hafenweg 14
48155 Münster

Münster
Telefon: +49 251 9179988-0
Telefax: +49 251 9179988-899

Fridtjof-Nansen-Weg 3a
48155 Münster

Osnabrück
Telefon: +49 541 506967-0
Telefax: +49 541 506967-699

Möserstraße 2-3
49074 Osnabrück

Berlin
Telefon: +49 30 26390059-0
Telefax: +49 30 26390059-655

Bernburger Straße 32
10963 Berlin

Köln
Telefon: +49 221 272686-0
Telefax: +49 221 272686-955

Apostelnkloster 17-19
50672 Köln