Zur Eintragungsfähigkeit von Marken: Kein Schutz für Chiquita-Logo

Damit der Name von Waren/Dienstleistungen/Unternehmen oder deren Logo als Marke eingetragen werden kann, bedarf es verschiedener Voraussetzungen. Entscheidend für die Eintragungsfähigkeit einer Marke ist vor allem deren Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und zum anderen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, zu beurteilen. 

In einer aktuellen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 13.11.2024 (Rs. T‑426/23) ging es um die Frage, ob das Logo des US-Unternehmens Chiquita hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, um als Unionsmarke eingetragen werden zu können und in den Genuss markenrechtlichen Schutzes zu kommen.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Antrag der Firma Chiquita beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Eintragung ihres Logos, jedoch ohne den Schriftzug „Chiquita“ und ohne die Abbildung der Frau mit einem Obstkorb als Hut, als Unionsmarke. Es wurde also lediglich die ovale Form in den Farbe „blau“ und „gelb“ angemeldet.

Die daraufhin vom EUIPO eingetragene Unionsmarke umfasste dabei verschiedene Lebensmittelkategorien, insbesondere auch frische Früchte und hierbei insbesondere Bananen.

Hiergegen wendete sich ein französisches Unternehmen und beantragte die Nichtigkeitserklärung der eingetragenen Marke, da nach seiner Ansicht dem Logo die Unterscheidungskraft fehlt.

Daraufhin erklärte das EUIPO die Eintragung für nichtig. Zur Begründung führte das EUIPO aus, dass der Marke für diese Waren die Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen erhob Chiquita Klage beim EuG. In seinem Urteil bestätigte das Gericht nun die Nichtigkeitserklärung des EUIPO. Denn weder die einfache ovale Form noch das blau-gelbe Farbschema verleihe der Marke hinreichende Unterscheidungskraft. Nach Ansicht des EuG sei die Form des Logos eine einfache geometrische Figur ohne leicht erkennbare oder einprägsame Merkmale. Außerdem sei diese Form auf Etiketten von Bananen üblich; denn diese sei auf gebogenen Früchten leicht anzubringen.

Auch aufgrund des Farbschemas könne kein anderer Schluss gezogen werden, da Früchte im Handel häufig mit kombinierten Primärfarben beworben würden.

Chiquita konnte auch nicht den Nachweis erbringen, dass die eingetragene Marke im gesamten Unionsgebiet durch deren Benutzung zwischenzeitlich Unterscheidungskraft erlangt habe. Im Rahmen der Beweisführung nannte Chiquita lediglich vier Mitgliedstaaten und zudem sei das Logo fast ausschließlich mit dem zusätzlichen Chiquita-Schriftzug versehen.

Mit seinem Urteil bestätigte das EuG seine bisherige Rechtsprechung, dass Kombinationen von Farben nur schutzwürdig sind, wenn diese ein spezifisches oder charakteristisches Element enthalten, das von den maßgeblichen Verkehrskreisen als unterscheidungskräftig wahrgenommen werden und somit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dienen könnte.

Sofern Sie rechtliche Fragen zum Thema Markenanmeldung haben, sprechen Sie uns gerne an.

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