Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende

Am 27.05.223 ist das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten. 

Das Gesetz, das auf den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 7.2.2023 (Drucksache 20/5549) zurückgeht, wurde durch den Bundesrat am 12.05.2023 gebilligt und am 26.05.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2023 I Nr. 133 vom 26.05.2023). 

Ziel des Gesetzes ist es u.a., auf den nicht in der erwünschten Geschwindigkeit voranschreitenden Smart-Meter-Rollout zu reagieren. Eine schnelle Einführung der intelligenten Systeme ist allerdings eine Voraussetzung für die Energiewende. 

Durch den Bürokratieabbau sollen Hürden für einen schnellen Rollout gesenkt werden. Dies unter Stärkung von Rechtssicherheit bei Vereinfachung der Datenkommunikation.  

Wegmarke ist das Jahr 2032 (§ 29 MsbG). Bis dahin sollen die Intelligenten Messysteme sowohl Unternehmen als auch Haushalte erreicht haben. Wie das gelingen soll, legt das MsbG mit der darin enthaltenen Roadmap, nämlich zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben, fest (§§ 29-31, 45 MsbG). 

Die Regelungen zum Datenschutz werden gleichsam ausgebaut und durch Konkretisierung vereinfacht. Das Gesetz hält dafür engmaschige Regelungen etwa zur Datenerfassung und Datenspeicherung,- löschung und -nutzung vor. 

Um den Letztverbraucher in die Lage zu versetzen, den Strombezug in Zeiten mit hoher Erneuerbaren-Energien-Erzeugung zu verlagern und damit Kosten einzusparen, fällt die Schwelle der Belieferung von mehr als 100.000 Letztverbrauchern weg, bei deren Unterschreiten Stromversorger nicht verpflichtet waren, dynamische Stromtarife anzubieten. Ab 2025 sind alle Stromversorger verpflichtet, Letztverbrauchern, die über intelligente Messsysteme verfügen, dynamische Stromtarife anzubieten (§ 41a Abs. 2 S. 2 EnWG).  

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns.    

 Ihre Ansprechpartner: Martin Brück von Oertzen, Lena Kreggenfeld, Denise Dressler-Niesler 

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