Mit Urteil vom 17.05.2022 hat das OVG NRW die seit 1994 feststehende Rechtsprechung zur Kalkulation von kommunalen Benutzungsgebühren geändert. In der seit Jahrzehnten weithin von Kommunen angewandten und von der Rechtsprechung anerkannten Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sieht der zuständige 9. Senat – unter neuem Vorsitz – nun einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW in zweierlei Hinsicht.
Zunächst hält das Gericht die Kombination einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert einerseits und einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate) andererseits für unzulässig. Sie sei zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, jedoch nach §§ 75 ff. GO NRW rechtlich unzulässig, denn Zweck der Gebührenkalkulation dürfe danach nur sein, durch die Abwassergebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung widerspreche diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppelten Inflationsausgleich berücksichtige.
Zum Zweiten hat das OVG NRW den ebenfalls von vielen Kommunen angesetzten Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt wurde, für nicht mehr gerechtfertigt erklärt. Das Gericht hält es bei einer einheitlichen Verzinsung für angemessen, den zehnjährigen Durchschnitt dieser Geldanlagen ohne einen Zuschlag zugrunde zu legen. Dadurch sinken die zulässigen kalkulatorischen Zinssätze in erheblichem Umfang.
Für beide identifizierten Kalkulationsfehler hat das OVG Alternativen für eine rechtlich zulässige Kalkulatorik entwickelt, die sich in dem schriftlich noch nicht vorliegenden Urteil wiederfinden werden.
Als Konsequenz dieses grundlegenden Urteils werden die Kommunen in NRW ihre Gebührenkalkulationen zum Veranlagungsjahr 2023 umstellen müssen. Die Gebührenstabilität wird zukünftig – allein wegen des nur noch möglichen Rückgriffs auf eine 10jährige Laufzeit bei den Emissionsrenditen im Rahmen des kalkulatorischen Zinses und der sich jetzt abzeichnenden Zinswende – größeren Sprüngen unterworfen sein. Wo die kalkulatorischen Kosten keine Spielräume schaffen konnten, sondern lediglich zur Deckung von Haushaltsdefiziten beigetragen haben, werden andere Einnahmen generiert werden müssen.
Soweit Kommunen in NRW mit Blick auf das anhängige OVG-Verfahren Widerspruchs- oder Klageverfahren offen gehalten haben, werden sie den Gebührensatz und damit die satzungsrechtliche Grundlage nachträglich ändern müssen.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 9 A 1019/20 ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG jedoch nicht zugelassen.
Ansprechpartnerin: Susanne Tyczewski