Kann ein KI-System als Erfinder i. S. d. Patentgesetzes benannt werden?

Diese Auffassung vertrat zumindest der US-Amerikaner Stephen Thaler. Dieser entwickelte das KI-System „DABUS“ (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience) und begehrte die Erteilung eines Patents, für das die Künstliche Intelligenz als Erfinder benannt werden sollte.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte dies wie im Anschluss auch das Bundespatentgericht (BPatG) mit der Begründung ab, dass als Erfinder i. S. d. § 37 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) nur eine natürliche Person benannt werden könne.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun die Entscheidungen des DPMA und BPatG in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 (X ZB 5/22).

Nach Ansicht des BGH kann ein maschinelles, aus Hard- und Software bestehendes System auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

In seine Entscheidungsfindung zog der BGH insbesondere die herrschende Meinung in der Literatur, Entscheidungen der juristischen Beschwerdekammer des Europäischen Parlaments sowie die Rechtsprechung aus Großbritannien, den Vereinigten Staaten, Australien und Neuseeland mit ein.

Diese lehnen die Benennung eines KI-Systems als Erfinder nahezu einhellig mit der Begründung ab, dass nur eine natürliche Personen – also Menschen – als Erfinder benannt werden könne.

Nach Auffassung des Senats entspricht dieses Verständnis auch dem Wortlaut des § 6 PatG, der an einen tatsächlichen Vorgang anknüpft, und der Systematik der Vorschrift, die voraussetzt, dass der Erfinder Träger eines Rechts sein kann. Die Stellung als Erfinder umfasse neben tatsächlichen Vorgängen vielmehr auch rechtliche Beziehungen. So begründe die Stellung als Erfinder das Recht auf ein Patent und daneben entstehe das Erfinderpersönlichkeitsrecht.

Ein Abweichendes Verständnis der Normen ist laut BGH weder möglich noch notwendig.

Für die Stellung als Erfinder genüge bei einer technischen Lehre, die mit Hilfe eines KI-Systems aufgefunden wurde, ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat.

Sofern Sie rechtliche Fragen zum Thema Künstliche Intelligenz haben, sprechen Sie uns gerne an.

Ihre Ansprechpartner: Markus Heinrich, Dr. Stefan Bischoff und Alexander Harfousch, LL.M.

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