Mit Beschluss vom 23.06.2021 hat das Bundeskabinett die vielfältig überarbeitete Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) beschlossen, nachdem zuvor jahrelang über verschiedene Aspekte der schon aus europarechtlich Gründen angezeigten Novelle intensiv diskutiert, verhandelt und gestritten wurde. Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen. Sie richtet sich an die Genehmigungsbehörden für industrielle Anlagen, besitzt aber auch hervorzuhebende Bedeutung für alle Anlagenbetreiber und Vorhabenträger, die den Betrieb und die Errichtung der Anlagen nach den Maßgaben (auch) der TA Luft auszurichten und ggf. anzupassen haben. Die letzte Version galt seit 2002, die heutige Fassung ist eine Anpassung an den fortgeschrittenen Stand der Technik. Viele Änderungen sind EU-Vorgaben, die in nationales Recht umgesetzt werden.
Mit der nunmehr beschlossenen TA Luft 2021 werden zahlreiche Vorgaben für industriell-gewerbliche technische Anlagen verschärft, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In den Anwendungsbereich der TA Luft fallen regelmäßig industriell-gewerbliche Anlagen, z.B. aus den Bereichen der Abfallbehandlung, der chemischen Industrie, Zementwerke, der Energieerzeugung sowie Tierhaltungsanlagen ab einer bestimmten Tierplatzzahl. Einige noch nicht geregelte Anlagen werden neu in die TA Luft aufgenommen. Für Tierhaltungsanlagen sind nunmehr weitergehende Anforderung an die Vermeidung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen zu stellen. Zudem sieht die TA Luft bundesweite Regelungen zu Gerüchen vor, in dem sie Regelungen der bisherigen landesrechtlichen Geruchs-Immissionsrichtlinien (GIRL) aufnimmt.
Auch die Prüfung des Stickstoffniederschlags in der Umgebung einer Anlage wird neu in der TA Luft geregelt. Emissionen mit Stickstoffverbindungen sind in vielen Genehmigungsverfahren von entscheidender Bedeutung für die Zulassung eines Projektes, da sie zur Überdüngung und Versauerung von Biotopen führen können.
Auch für Anlagen, die nicht der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsgesetz unterfallen (sog. nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen), ergeben sich insbesondere für die Konkretisierung der sog. Schutzpflicht zahlreiche Vorgaben, die Maßstab für den Betrieb der Anlagen sind und die für die trotzdem erforderlichen Zulassungsverfahren (z.B. baugenehmigungspflichtige Anlagen) zur Anwendung gelangen.
Die Neufassung der TA Luft tritt am ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Wolter Hoppenberg berät mittelständische Unternehmen und Behörden seit langer Zeit erfolgreich in Fragen des Anlagenzulassungsrechts und insbesondere des Immissionsschutzrechts. Wir freuen uns, unsere Mandanten auch zukünftig sicher, durch die neuen Regelwerke begleiten zu können. Für Fragen zu den aktuellen umweltrechtlichen Regelungen wenden Sie sich gerne an unser Team Umweltrecht.
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