Immer wieder ist die Frage der Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG Gegenstand der Rechtsprechung. Dieser besagt, dass Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden haften.
Nicht selten begegnet gesellschaftsrechtlich folgendes Konstrukt: Die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG erfolgt durch ihre Komplementär-GmbH. Im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der KG ist es ständige Rechtsprechung des BGH, dass sich der Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG und ihrem Geschäftsführer auch auf die KG erstreckt (o.g. BGH-Urteil, Tz. 13).
In dem o.g. BGH-Urteil aus 2023 war die gesellschaftsrechtliche Konstellation eine andere: Nicht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH führte die Geschäfte der KG, sondern der Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH. Ob das oben beschreiben Haftungsregime auch in einem solchen Fall Anwendung findet, also dann, wenn die Geschäfte einer GmbH & Co. KG geführt werden durch den Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH, war bislang ungeklärt. Dies hat der BGH nun in seiner o.g. Entscheidung bejaht und führt aus, dass auch der Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der KG gem. § 43 Abs. 2 GmbHG nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haftet wie gegenüber der GmbH (o.g. BGH-Urteil, Tz. 14). Dies auch dann, wenn die GmbH nicht nur oder hauptsächlich die Geschäftsführung der KG zur Aufgabe hat.
Fazit: Für die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH gegenüber der KG nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist es also irrelevant, ob die geschäftsführende GmbH Kommanditistin oder Komplementärin der KG ist.
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