Urteil zur Betriebsschliessungs­versicherung

Das Landgericht München hat durch Urteil vom 1.10.2020 (12 O 5895/20) einem Gastwirt eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € aus einer Betriebsschließungsversicherung zugesprochen. Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht München im wesentlichen ausgeführt, auch eine durch Allgemeinverfügung angeordnete Betriebsschließung löse den Versicherungsfall „Betriebsschließung“ aus. Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es nach den Versicherungsbedingungen nicht an, zumal sich jeder Versicherungsnehmer an Gesetz und Verordnungen zu halten habe. Diese seien selbst im Falle von Mängeln oder bei Rechtswidrigkeit nicht automatisch unwirksam, sondern grundsätzlich zu befolgen. Vor Geltendmachung von Versicherungsleistungen zur Schadenminderung vor den Verwaltungsgerichten gegen eine behördliche Anordnung vorzugehen sei dem Versicherungsnehmer im Regelfall nicht zuzumuten. Den Versicherungsbedingungen sei darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass der geschlossene Betrieb selbst durch einen Infektionsfall betroffen sein muss. Entscheidend sei, dass die Schließungsanordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden sei. Das Landgericht hat im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob ein Weiterbetrieb einer Gaststätte durch Außerhausverkauf noch zulässig sei, ausgeführt, dass ein möglicher Außerhausverkauf von dem Versicherungsnehmer nicht verlangt werden könne, wenn der Gastronomiebetrieb auf die Bewirtung von Gästen vor Ort ausgelegt sei. Wenn der Außerhausverkauf keine unternehmerische Alternative darstelle, müsse sich ein Gastwirt auch nicht auf einen Außerhausverkauf verweisen lassen.

Das Landgericht München hat eine Regelung in den Versicherungsbedingungen für intransparent erklärt, in der folgende Formulierung u.a. verwendet wird: „…Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren Krankheiten und Erregern nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000 …“. Nach Auffassung des Landgerichts München sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass er dann, wenn er im Jahr 2020 eine Betriebsschließungsversicherung abschließe, auf einen Versicherungsschutz auf Basis eines Gesetzes von vor 20 Jahren beschränkt werden solle, das seitdem mehrfach substantiell geändert worden sei.

Zur Schadenhöhe hat das Landgericht München betont, bei der vereinbarten Tagesentschädigung handele es sich um eine Taxe im Sinne des § 76 Abs. 1 VVG, die nicht aufgrund der Umsatzzahlen unmittelbar vor Anordnung der Schließung zu mindern sei. Im Rahmen einer vereinbarten Tagesentschädigung solle der Schaden vielmehr durch einen pauschalierten Betrag abgesichert werden, um Streit über die Höhe der Versicherungssumme zu vermeiden, die tatsächlichen Geschäftskosten sowie der Gewinn spielten daher keine Rolle. Eine Kürzung der vereinbarten Taxe aufgrund öffentlichrechtlichen Entschädigungsrechts komme nicht in Betracht, insbesondere seien weder Kurzarbeitergeld noch Liquiditätshilfen von Bund und Land zu berücksichtigen.

Dr. Frank Baumann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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