Quadratische Verpackung vor Gericht: Der Schutz von Produktformen – Ritter Sport legt Berufung gegen Urteil des LG Stuttgart ein
Ein aktueller Markenrechtsstreit aus Baden-Württemberg zeigt einmal mehr, welche wirtschaftliche Bedeutung der Schutz von Produktformen haben kann. Die Alfred Ritter GmbH & Co. KG geht gegen die Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart vor, wonach ein Mannheimer Unternehmen mit seinem quadratisch verpackten Haferriegel keine Markenrechte verletzt haben soll (Urt. v. 13.01.2026 – Az. 17 O 192/25).
Streit um die quadratische Verpackungsform
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der Haferriegel „Monnemer Quadrat Bio“ des Mannheimer Unternehmens Wacker. Ritter sieht hierin eine Verletzung seiner markenrechtlich geschützten Verpackungsform. Die charakteristische quadratische Grundform mit seitlichen, im Zick-Zack-Muster gestalteten Verschlusslaschen ist seit 1996 zugunsten des Schokoladenherstellers markenrechtlich geschützt.
Nach Auffassung von Ritter handelt es sich bei der quadratischen Verpackung um ein zentrales Wiedererkennungsmerkmal der bekannten „Ritter Sport“-Schokolade. Das Unternehmen befürchtet, Verbraucher könnten den Haferriegel aufgrund der quadratischen Gestaltung gedanklich mit der bekannten Schokoladenmarke in Verbindung bringen oder gar verwechseln.
Keine Verwechslungsgefahr nach Ansicht des LG Stuttgart
Das LG Stuttgart hat die Klage jedoch abgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) bestehe nicht, da es an einer Verwechslungsgefahr fehle. In der Gesamtabwägung nehme der durchschnittliche Verbraucher die Produkte als unterschiedliche Snacks wahr.
Auch ein Anspruch aus Bekanntheitsschutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wurde verneint. Trotz der erheblichen Bekanntheit der quadratischen Verpackungsform sah das Gericht keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke.
Ein vom Gericht angeregter Vergleich kam nicht zustande.
Berufung zum OLG Stuttgart
Mit dieser Entscheidung will sich Ritter nicht zufriedengeben. So hat Ritter inzwischen Berufung eingelegt, sodass nun das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart über den Fall entscheiden wird.
Strategische Reaktion des beklagten Unternehmens
Das Mannheimer Unternehmen hat unterdessen reagiert: Der „Monnemer Quadrat Bio“ ist derzeit nicht mehr erhältlich. Stattdessen wird ein klassisch länglicher Riegel unter der Bezeichnung „Monnemer Klageriegel“ vertrieben.
Hintergrund dieser Entscheidung sind mögliche Schadensersatzrisiken. Sollte sich das Verfahren über mehrere Jahre erstrecken und Ritter letztlich obsiegen, könnte jeder weitere Verkauf einen Schadensersatzanspruch in die Höhe treiben auswirken. Zudem stünde im Raum, bereits ausgelieferte Produkte zurückzurufen oder zu vernichten.
Einordnung
Der Fall verdeutlicht die praktische Relevanz des Formenschutzes. Insbesondere bei bekannten Marken stellt sich regelmäßig die Frage, wie weit der Schutzbereich reicht und unter welchen Voraussetzungen eine Verwechslungsgefahr oder eine unlautere Rufausnutzung anzunehmen ist. Die Entscheidung des OLG dürfte daher über den Einzelfall hinaus von Interesse sein.
Sofern Sie Fragen zum Schutz Ihrer Produktformen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Ansprechpartner: Alexander Harfousch, LL.M., Markus Heinrich







