Der NRW-Landtag hat den Vorschlag der FDP-Fraktion für ein Verbot kommunaler Verpackungssteuern im Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) abgelehnt. Kommunen können damit weiterhin selbst entscheiden, ob sie eine Verpackungssteuer einführen oder nicht.
Wie wir am 10.02.2025 bereits berichtet haben, hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung zur Tübinger Verpackungssteuer den Weg auch für die Kommunen in NRW zur Einführung der kommunalen Steuer geebnet. Der Anreiz für die Kommune liegt dabei auf der Hand: Einwegverpackungen und -besteck sollen zurückgedrängt und das Stadtgebiet sauber gehalten werden. Zugleich kann die neue Steuer eine zusätzliche Einnahmequelle für die Kommunen schaffen.
In der Folge beauftragten erste Stadträte, etwa in Köln und Bonn, die Verwaltungen mit der Erarbeitung entsprechender Steuersatzungen. Die Umsetzung wurde zunächst zurückgestellt, nachdem die FDP-Fraktion im September 2025 einen Gesetzentwurf für ein Verbot der Verpackungssteuer nach bayerischem Vorbild in den Landtag eingebracht hatte. In der Begründung hieß es, die Belastung für kleine und mittelgroße Betriebe sei zu groß. Auch der Nutzen der Steuer stehe vielerorts in keinem Verhältnis zum (Personal-)Aufwand für die Stadtverwaltung.
Den FDP-Entwurf hat der Landtag am 07.05.2026 jedoch abgelehnt. Kommunen sollten selbst entscheiden, ob sie mit der Verpackungssteuer den Kampf gegen den Verpackungsmüll aufnehmen wollen. Damit müssen und können Kommunen weiterhin eigenständig prüfen, ob die Einführung einer solchen Steuer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der zu erwartenden Kosten und Erträge sinnvoll ist.
Bei Fragen zu kommunalen Abgaben (u. a. Steuern, Gebühren, Beiträgen) sowie zur Erstellung von Abgabensatzungen wenden Sie sich gerne an unser Team Kommunalabgabenrecht, insbesondere an Rechtsanwältin Pia Brandsch-Böhm und Rechtsanwältin Laura Fuchs.







