1. Ausnahme für Direktversorgung in GIB-Gebieten (§ 2 Abs. 3)
Geltendes Recht: Das BürgEnG gilt nicht für Windenergieanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung eines oder mehrerer Betriebe dienen und innerhalb eines im Regionalplan festgelegten Gewerbe- oder Industriegebiets (GIB) liegen.
Neue Rechtslage: Der Begriff „Eigenversorgung“ wird durch „Versorgung“ ersetzt. Entscheidend ist nun zusätzlich, dass die Versorgung mittels einer Direktleitung im Sinne des EnWG erfolgt.
Praktische Bedeutung: Die Ausnahme wird inhaltlich ausgeweitet, gleichzeitig aber technisch-rechtlich präzisiert: Wer sich auf die Ausnahme berufen möchte, muss eine qualifizierte Direktleitung nach § 3 Nr. 27 EnWG nachweisen können. Ein bloß faktischer Versorgungszusammenhang ohne entsprechende Leitungsstruktur reicht nicht aus.
2. Struktur der Beteiligungsvereinbarung (§ 7)
Geltendes Recht: Das Gesetz regelt in § 4 (Informationspflichten) und § 7 (Beteiligungsvereinbarung) getrennte Verfahrensstufen. Der Vorhabenträger erarbeitet einen Beteiligungsentwurf, tritt in frühzeitigen Austausch mit den Standortgemeinden und legt den Nachweis über die Beteiligungsvereinbarung spätestens ein Jahr nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Den Standortgemeinden steht eine Annahmefrist von drei Monaten zu.
Neue Rechtslage: Mehrere wesentliche Änderungen:
- Die Frist zur Rückmeldung der Standortgemeinde auf den Entwurf der Beteiligungsvereinbarung wird von drei auf vier Monate verlängert.
- Der Nachweis über den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung muss künftig nicht mehr ein Jahr nach Genehmigung, sondern bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben erbracht werden.
- Neu eingeführt wird ein verbindlicher Mindestinhalt der Beteiligungsvereinbarung: Es müssen kumulativ berücksichtigt werden (i) die jährliche Zahlung an die Gemeinde gem. § 8 Abs. 1 sowie (ii) die Zinszahlungen aus dem Beteiligungsvolumen nach § 8 Abs. 3. Für die Zinshöhe ist der gesetzliche Zinssatz nach § 8 Abs. 2 anzusetzen – nicht lediglich die Differenz zum individuell erzielbaren Fremdkapitalzins des Vorhabenträgers.
Praktische Bedeutung: Das bisher gängige Gestaltungsmodell, bei dem Vorhabenträger die Beteiligungslast durch Anrechnung eigener Finanzierungskonditionen minimierten, ist künftig unzulässig.
3. Neue Ersatzbeteiligungspflicht außerhalb von Windenergiegebieten (§ 8 Abs. 1a – neu)
Geltendes Recht: Eine differenzierte Zahlungspflicht je nachdem, ob eine Anlage innerhalb oder außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete liegt, existiert nicht. Die Ersatzbeteiligung beträgt einheitlich 0,2 Cent/kWh an die Standortgemeinde.
Neue Rechtslage: Für Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten (gemäß § 2 Nr. 1 WindBG) wird eine zusätzliche Zahlungspflicht eingeführt: 0,1 Cent/kWh der tatsächlich eingespeisten Strommenge, über 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Die Ausnahme für Repowering-Vorhaben gilt nur, wenn kumulativ (i) alle Bestandsanlagen außerhalb von Windenergiegebieten lagen und (ii) die Anzahl der neuen Anlagen, die der Bestandsanlagen nicht übersteigt. Im Vergleich zum Regierungsentwurf fällt zudem die Berücksichtigung fiktiver Strommengen (Nummer 7.2 Anlage 2 EEG) weg – maßgeblich ist nur noch die tatsächlich eingespeiste Menge.
Praktische Bedeutung: Vorhabenträger mit Projekten außerhalb ausgewiesener Windenergieflächen werden mit einer zusätzlichen Kostenlast belegt. Die Repowering-Ausnahme ist enger gefasst als im Regierungsentwurf; Vorhaben mit Anlagenzuwachs oder Bestandsanlagen in ausgewiesenen Gebieten profitieren nicht von der Ausnahme.
4. Informationspflichten (§ 4)
Geltendes Recht: Die Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde und der Verfahrensablauf (Beteiligungsentwurf, frühzeitiger Austausch) waren bisher teils in § 4, teils in § 7 geregelt, was zu Unklarheiten in der Praxis führte.
Neue Rechtslage: Die Informationspflichten werden in § 4 neu strukturiert und klarer gefasst. Der Vorhabenträger informiert die Behörde zum Zeitpunkt der Registrierung im Marktstammdatenregister; Umfang und Inhalt entsprechen den dort ohnehin abzugebenden Angaben. Bei späteren Standortänderungen bleibt die Zwei-Wochen-Frist zur Unterrichtung bestehen. Die Regelungen zur Erarbeitung des Beteiligungsentwurfs und zum frühzeitigen Austausch werden vollständig in § 7 verlagert.
5. Berechnung der Ausgleichsabgabe (§ 9 Abs. 2)
Geltendes Recht: Die Ausgleichsabgabe berechnet sich auf Basis der tatsächlich eingespeisten Strommenge und der fiktiven Strommenge nach Nr. 7.2 Anlage 2 EEG.
Neue Rechtslage: Die fiktive Strommenge entfällt aus der Berechnungsgrundlage. Maßgeblich ist künftig ausschließlich die tatsächlich eingespeiste Menge.
6. Übergangsregelung (§ 13 Abs. 2)
Neue Rechtslage: Für Anlagen mit einer vor dem 1. Januar 2026 erteilten BImSchG-Genehmigung gilt der neue § 8 Abs. 1a (Zusatzzahlung außerhalb von Windenergieflächen) nicht.
Praktische Bedeutung: Vorhabenträger mit Genehmigungen vor dem 1. Januar 2026 sind von der Zusatzzahlung nach § 8 Abs. 1a befreit, müssen aber die neuen inhaltlichen Anforderungen an Beteiligungsvereinbarungen nach § 7 einhalten, sofern noch keine wirksame Vereinbarung besteht.
7. Evaluierungspflicht (§ 14 Abs. 2)
Geltendes Recht: Die Landesregierung hat bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über die Erfahrungen mit dem BürgEnG vorzulegen, danach alle drei Jahre.
Neue Rechtslage: § 14 Abs. 2 wird vollständig gestrichen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung des Gesetzes entfällt.
Was ist nun zu tun?
Wir empfehlen, laufende und noch nicht abgeschlossene Beteiligungsvereinbarungen umgehend auf Konformität mit den neuen Mindestanforderungen zu überprüfen. Bei Projekten außerhalb ausgewiesener Windenergieflächen ist zu prüfen, ob die Zusatzzahlung nach § 8 Abs. 1a greift und ob ggf. die Repowering-Ausnahme in Betracht kommt.
Für eine vertiefte Beratung stehen wir gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner: RAin Lena Kreggenfeld und RA Martin Brück von Oertzen







