EuGH kippt die „Dreijahreslösung“ des BGH: Was Energieversorger jetzt prüfen sollten

Mit Urteil vom 24. September 2026 (Az. C‑900/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte sogenannte „Dreijahreslösung“ für unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht erklärt. Energieversorger können Rückforderungsansprüche ihrer KundInnen wegen auf Grundlage unwirksamer Preiserhöhungsklauseln vorgenommener Preisanpassungen damit künftig nicht mehr allein mit der Begründung zurückweisen, die jeweiligen Preiserhöhungen seien nicht rechtzeitig beanstandet worden. Für Energieversorger kann dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen aufgrund drohender Rückforderungsansprüche wegen in der Vergangenheit vorgenommener Preisanpassungen nach sich ziehen.

Hintergrund

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wurden in langfristigen Energieversorgungsverträgen auch solche Preiserhöhungen gegenüber VerbraucherInnen wirksam, die auf einer unwirksamen Preisänderungsklausel beruhten, wenn die betreffende Preisanpassung nicht innerhalb von drei Jahren ab Zugang der Jahresrechnung beanstandet wurde, in der die jeweilige Erhöhung erstmals berücksichtigt worden ist („Dreijahreslösung“).

Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung war, dass mit dem Wegfall einer unwirksamen Preisänderungsklausel grundsätzlich auch die rechtliche Grundlage für die hierauf gestützten Preisanpassungen entfällt. In diesem Fall wäre regelmäßig dauerhaft auf den ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarten Preis abzustellen. Die vom BGH entwickelte „Dreijahreslösung“ sollte vermeiden, dass Versorgungsunternehmen bei langjährigen Lieferverhältnissen trotz gestiegener Beschaffungs- und Betriebskosten dauerhaft an den ursprünglichen Vertragspreis gebunden bleiben.

Die Entscheidung

Auf Vorlage des Kammergerichts Berlin hat der EuGH die „Dreijahreslösung“ nunmehr als mit der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unvereinbar erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts dürfen VerbraucherInnen durch missbräuchliche Vertragsklauseln nicht gebunden werden. Dies wäre aus Sicht des EuGH jedoch die Folge, wenn auf einer unwirksamen Preisänderungsklausel beruhende Preiserhöhungen bei fehlendem rechtzeitigem Widerspruch letztlich doch Bestand hätten. Nationale Gerichte dürften die Folgen einer unwirksamen Klausel deshalb grundsätzlich nicht durch richterliche Korrekturen oder ergänzende Vertragsauslegung abmildern.

Darüber hinaus äußerte der EuGH Zweifel daran, ob Energieversorger unwirksame Preisänderungsklauseln während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig durch neue Klauseln ersetzen können.

Offen ließ der EuGH jedoch, welche konkreten Rechtsfolgen sich aus dem Wegfall einer unwirksamen Preisänderungsklausel ergeben. Vieles spricht dafür, dass grundsätzlich wieder auf den ursprünglich vereinbarten Vertragspreis abzustellen ist. Eine abschließende Entscheidung hierzu hat der EuGH jedoch nicht getroffen, sondern den nationalen Gerichten überlassen. Ebenfalls ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang mögliche Rückforderungsansprüche bereits verjährt sind.

Folgen und Handlungsbedarfe für Energieversorger

Das Urteil markiert einen deutlichen Kurswechsel, auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nationale Rechtsprechung die Vorgaben des EuGH künftig konkret umsetzen wird. Die bisherige BGH-Rechtsprechung, die Versorgungsunternehmen einen gewissen Vertrauensschutz gewährte, kann gegenüber VerbraucherInnen jedenfalls nicht mehr aufrechterhalten werden. Energieversorger sind daher bereits jetzt gut beraten, ihre bestehenden Vertragswerke sowie die mit der Entscheidung verbundenen finanziellen Risiken sorgfältig zu überprüfen.

Insbesondere sollten bestehende Verbraucherverträge auf die Wirksamkeit der darin verwendeten Preisänderungsklauseln sowie auf etwaige Anpassungsmöglichkeiten hin überprüft werden. Zudem empfiehlt es sich, bestehende Vertragsmuster und Preisanpassungsklauseln zeitnah an die aktuellen unionsrechtlichen Anforderungen anzupassen. Gleichzeitig sollten potenzielle Rückforderungsansprüche wirtschaftlich bewertet und etwaig erforderliche Rückstellungsbedarfe geprüft werden.

Ansprechpartner: Martin Brück von Oertzen, Lena Kreggenfeld und Johanna Hagenhoff

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