Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 1. Oktober 2026 (Az. 10 A 1617/25) die Berufung des Eigentümers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (Az. 9 K 576/24) zurückgewiesen. Damit ist die Eintragung des ehemaligen Krematoriums des Konzentrationslagers Niederhagen in Büren-Wewelsburg in die Denkmalliste bestätigt. Wolter Hoppenberg hat die Stadt Büren bei der Unterschutzstellung beraten und in den gerichtlichen Verfahren gegen die vorläufige und die endgültige Unterschutzstellung vertreten.
Hintergrund
Das Gebäude diente von Herbst 1942 bis zur Auflösung des Lagers im April 1943 als Krematorium, in dem die Leichen verstorbener und ermordeter Häftlinge verbrannt wurden. Heute ist es Teil eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes. Die Stadt Büren trug den Gebäudeteil 2024 als Baudenkmal in die Denkmalliste ein. Der Eigentümer machte geltend, das Gebäude habe infolge umfangreicher Umbauten seine Denkmaleigenschaft verloren, weil es keine Rückschlüsse auf die Nutzung in der NS-Zeit mehr zulasse.
Die Entscheidung
Das OVG ist dem nicht gefolgt. Der Gebäudeteil ist als wichtiges Zeugnis der nationalsozialistischen Geschehnisse der Jahre 1942/1943 bedeutend für die Geschichte des Menschen. Er belegt die Abläufe des Lagers und der Wewelsburg und zugleich die Schrecken des Nationalsozialismus. An dieser Bedeutung ändert nach Auffassung des Senats auch der Verlust der kennzeichnenden Elemente wie Ofen und Schornstein nichts. Es genügt, dass noch ausreichend historische Bausubstanz vorhanden ist, um einen Eindruck von den damaligen baulichen Verhältnissen zu vermitteln. Dazu zählen drei Außenmauern sowie Dachform und Dachkonstruktion.
Von grundsätzlichem Interesse für die Praxis ist die Feststellung, dass sich der Denkmalwert eines architektonisch unbedeutenden Gebäudes auch aus seiner Nutzung ergeben kann. Er kann sich außerdem aus einer Gesamtschau der erhaltenen Substanz mit anderen Quellen und dem historischen Kontext ergeben. Im konkreten Fall hat der Senat Zeugenaussagen, Nachkriegsfotografien und Bauzeichnungen herangezogen. Er hat zudem auf den räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Wewelsburg, dem Kreismuseum, dem Mahnmal auf dem ehemaligen Appellplatz und der ehemaligen Lagerküche abgestellt. Ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht nach dem Urteil zudem aus wissenschaftlichen Gründen, weil das Gebäude Ansatzpunkte für die Erforschung der NS-Vernichtungsideologie und ihrer baulichen Umsetzung bietet.
Die Revision hat das OVG nicht zugelassen. Der Kläger kann hiergegen Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Einordnung
Die Entscheidung stärkt die Denkmalbehörden beim Schutz von Orten nationalsozialistischen Unrechts. Diese sind häufig baulich überformt und erschließen sich dem Betrachter nicht ohne Weiteres. Das Urteil macht deutlich, dass der Zeugniswert eines Gebäudes nicht an seiner unmittelbaren Ablesbarkeit hängt. Entscheidend ist, ob die erhaltene Substanz im Zusammenspiel mit Quellen und Kontext Geschichte belegen kann.
Ansprechpartnerin: Dr. Anja Baars







