VG Oldenburg stärkt den Entscheidungsspielraum kommunaler Schulträger bei schulorganisatorischen Maßnahmen

Mit Beschluss vom 6. Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Eilantrag mehrerer Eltern und ihrer Kinder gegen die schulorganisatorische Vereinigung zweier Grundschulen, darunter eine Bekenntnisschule, abgelehnt. Die von Wolter Hoppenberg vertretene Schulträgerin konnte sich damit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchsetzen. Das Gericht bestätigte, dass die Entscheidung über schulorganisatorische Maßnahmen in erster Linie dem zuständigen Schulträger obliegt (sog. Letztentscheidungsrecht) und dessen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu respektieren ist.

Der betroffenen Bekenntnisschule fehlten seit vielen Jahren die nötigen Anmeldezahlen, sodass sich die Schulträgerin nach intensiver Vorbereitung entschloss, diese mit einer Grundschule ohne Bekenntnis zu vereinigen. Dagegen wandten sich zahlreiche betroffene Eltern und ihre schulpflichtigen Kinder. Nachdem ein erster Versuch der Zusammenlegung im vergangenen Jahr vom VG Oldenburg mangels ausreichender Schülerprognose als rechtswidrig eingestuft wurde, bereitete die Schulträgerin mit der Unterstützung von Wolter Hoppenberg eine neue Zusammenlegung samt 10-Jahres-Prognose vor. Diese ist nach der summarischen Prüfung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz rechtmäßig.

In seinem Beschluss betont das Gericht das Letztentscheidungsrecht des Schulträgers bei schulorganisatorischen Entscheidungen. Dem Schulträger obliege insbesondere im Rahmen der Schülerzahlprognose die Wahl der Methode, der Datengrundlage, der zu berücksichtigenden Faktoren sowie der rückblickend zu betrachtenden Schuljahre. Damit gibt es nicht eine einzig richtige Methode, sondern es kommt darauf an, dass die gewählte Methode angemessen und nachvollziehbar ist und auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Die Entscheidung zeigt damit auch auf, dass die Anforderungen an die Prognose nicht überspannt werden dürfen, sondern im Verhältnis zum Aufwand des Schulträgers stehen müssen.

Gegen den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz kann derzeit noch Beschwerde zum OVG Lüneburg erhoben werden. Über das Hauptsacheverfahren wurde noch nicht entschieden.

Für Fragen zu schulorganisatorischen Maßnahmen stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen Susanne Tyczewski und Pia Brandsch-Böhm gerne zur Verfügung.

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