Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Berufung des Landes NRW gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.11.2024, in denen der formularmäßige Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020 für unwirksam erklärt wurde, wegen ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit zugelassen. In seinen Beschlüssen zur Zulassung der Berufung folgte der 4. Senat unserer Argumentation und stellte klar, dass die Rückmeldeoptionen im Formular für die Soforthilfe-Empfänger eindeutig und freiwillig seien. Insbesondere sei die Verzichtserklärung eine von mehreren möglichen Optionen gewesen und keinesfalls unter Zwang erfolgt. Es war den Soforthilfe-Empfängern freigestellt, auf die Soforthilfen zu verzichten. Die Verzichtserklärung diene der Verfahrensvereinfachung, um von der Verpflichtung zur Darlegung des pandemiebedingten Liquiditätsengpasses befreit zu werden.
Wolter Hoppenberg vertritt unter Federführung von Dr. Marc Dinkhoff, Dr. Nadine Bethge und Christian Eickeler das Land NRW in sämtlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die NRW-Soforthilfe 2020; allein zu den Verzichtserklärungen sind landesweit über 400 verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig.
Die Pressemitteilung des OVG NRW finden Sie unter: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Berufung in Verfahren wegen Verzichts auf NRW-Soforthilfen 2020 zugelassen