Mit dem aktuellen Entwurf zu den Transparenzanforderungen für die Nutzung von KI-Systemen vom 8. Mai 2026 konkretisiert die Europäischen Kommission die Vorgaben zu Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Die geplanten Leitlinien sollen die praktische Umsetzung der Offenlegungs- und Kennzeichnungspflichten vereinheitlichen und gleichzeitig zur Rechtssicherheit in der Anwendung beitragen.
Die Veröffentlichung markiert einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur europaweiten Regulierung von künstlicher Intelligenz. Denn bereits ab dem 2. August 2026 gelten zentrale Transparenzanforderungen – wie bspw. die Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte – für die Nutzung von KI-Systemen, bei deren Verstößen erhebliche Bußgelder drohen.
Ziel der Leitlinien: Mehr Transparenz im Umgang mit KI
Nach den Vorgaben der Kommission müssen Nutzer künftig klar erkennen können, wann sie mit künstlicher Intelligenz interagieren oder wann Inhalte vollständig oder teilweise durch eine KI erzeugt wurden. Die Leitlinien sollen insbesondere Behörden und Unternehmen dabei unterstützen, die gesetzlichen Anforderungen einheitlich und praktikabel umzusetzen.
Parallel dazu erarbeitet das KI-Büro der EU einen die Leitlinien ergänzenden Verhaltenskodex für die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten („Code of Practice“). Die endgültige Verabschiedung des Code of Practice ist für Juni 2026 vorgesehen. Auch wenn die Anwendung der dort vorgesehenen Standards freiwillig erfolgt, ist davon auszugehen, dass die im Code of Practice enthaltenen Anforderungen die zukünftige Kennzeichnungspraxis maßgeblich prägen und sich als faktischer Standard etablieren werden.
Vier zentrale Regelungsbereiche
Der aktuelle Entwurf der Leitlinien unterscheidet vier Bereiche, in denen besondere Transparenzpflichten vorgesehen sind.
1. Kennzeichnung von KI-gestützten Interaktionen
Betroffen sind insbesondere interaktive KI-Systeme wie Chatbots oder digitale Sprachassistenten. Nach den Vorgaben der EU-Kommission müssen Nutzer künftig eindeutig erkennen können, dass die Kommunikation nicht mit einem Menschen, sondern mit einem KI-System erfolgt. Die konkrete Ausgestaltung dieser Hinweise bleibt weitgehend den Anbietern und Betreibern überlassen. Maßgeblich ist jedoch, dass die Information transparent, leicht verständlich und für die Nutzer ohne Weiteres erkennbar ist; besonders schutzbedürftige Personen, wie etwa Minderjährige, müssen erkennen können, dass sie mit einer KI kommunizieren. Hiervon ausgenommen ist eine Kennzeichnungspflicht, wenn die Kommunikation mit einer KI für eine vernünftigerweise gut informierte und umsichtige Person offensichtlich ist.
2. Transparenz bei KI-generierten Inhalten
Außerdem müssen künftig KI-generierte Bilder, Videos, Audiodateien oder Texte in geeigneter Weise gekennzeichnet werden. Nach den Vorstellungen der Kommission müssen solche Inhalte maschinenlesbar markiert und zugleich für Nutzer als KI-generiert oder KI-manipuliert erkennbar sein.
3. Informationspflichten bei biometrischer Analyse
Auch Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung geraten stärker in den Fokus der Regulierung. Betroffene Personen müssen transparent darüber informiert werden, wenn entsprechende Technologien eingesetzt werden.
Die Anforderungen betreffen damit nicht nur klassische KI-Anbieter, sondern potenziell auch Arbeitgeber, Plattformen oder Dienstleister mit entsprechenden Analysewerkzeugen.
4. Deepfakes und Inhalte von öffentlichem Interesse
Besonders intensiv diskutiert werden derzeit die Vorgaben für Deepfakes und KI-generierte Texte mit gesellschaftlicher oder politischer Relevanz. Solche Inhalte müssen künftig unmissverständlich als durch eine KI erstellt oder manipuliert gekennzeichnet werden.
Ausnahmen sieht der Entwurf für satirische oder künstlerische Nutzungen vor. Zudem einigten sich Vertreter der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments bereits letzte Woche auf ein unionsweites Verbot von KI-Anwendungen zum missbräuchlichen Erstellen von sexualisierten Deepfakes („Nudifier-Apps“). Hierzu wird die KI-Verordnung entsprechend angepasst, wie die zyprische EU-Ratspräsidentschaft mitteilte.
Ausnahmen für private und unterstützende Nutzung
Jedoch soll nicht jede KI-Anwendung den Transparenzpflichten unterfallen. Die Kommission plant ausdrücklich Erleichterungen für rein unterstützende Funktionen, etwa automatische Rechtschreib- oder Grammatikprüfungen, sofern diese Inhalte nicht wesentlich verändern.
Auch private Nutzungen sollen grundsätzlich ausgenommen bleiben. Wer bspw. im rein persönlichen Umfeld KI-generierte Inhalte verwendet, soll regelmäßig keine Kennzeichnungspflichten beachten müssen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn entsprechende Inhalte öffentlich verbreitet werden und geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen — etwa über soziale Netzwerke. Dann ist die Kennzeichnungspflicht weiterhin verpflichtend.
Behörden und Unternehmen sollten frühzeitig handeln
Die Leitlinien befinden sich derzeit noch im Konsultationsverfahren. Interessierte können bis zum 3. Juni 2026 Stellungnahmen einreichen. Die endgültige Fassung wird kurz darauf veröffentlicht.
Unabhängig davon sollten Behörden und Unternehmen die verbleibende Übergangszeit bis zum 2. August 2026 nutzen, um bestehende Prozesse und KI-Anwendungen zu überprüfen. Insbesondere Anbieter und Betreiber digitaler Dienste, Medienunternehmen und Plattformbetreiber werden sich künftig verstärkt mit den Transparenzpflichten auseinandersetzen müssen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung der Transparenzpflichten benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Ihre Ansprechpartner: RA Markus Heinrich, RA Dr. Stefan Bischoff und RA Alexander Harfousch, LL.M.







