Seit dem 6. Oktober 2026 haben Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen umweltrechtliche Zulassungen in weiten Teilen keine aufschiebende Wirkung mehr. Das ist die praktisch wichtigste Folge der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (Gesetz vom 30. September 2026, BGBl. 2026 I Nr. 286). Für Vorhabenträger, Behörden und Kläger verschiebt sich damit der Schwerpunkt vom Hauptsacheverfahren in den Eilrechtsschutz.
Die Novelle setzt vor allem Vorgaben der Aarhus-Konvention, des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts um und weitet den Anwendungsbereich des UmwRG aus. Zugleich verfolgt sie das Ziel der Verfahrensbeschleunigung. Der neue § 7 Abs. 6 UmwRG ist das zentrale Instrument dafür.
Die neue Regelung: § 7 Abs. 6 UmwRG
Der neue Absatz lautet:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Absatz 1 und 1a, insbesondere
- Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur sowie
- Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, dienen,
haben keine aufschiebende Wirkung.“
Der Grundtatbestand ist weit gefasst: Er knüpft an alle Entscheidungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 und 1a UmwRG an. Dazu gehören UVP-pflichtige Vorhaben, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaubnisse für Industrieanlagen, Planfeststellungen für Deponien und zahlreiche weitere Zulassungen. Die beiden Nummern sind durch das Wort „insbesondere“ als Regelbeispiele formuliert.
Wer eine solche Entscheidung anficht, hindert ihre Vollziehung nicht mehr ohne Weiteres. Der Vorhabenträger darf von der Zulassung Gebrauch machen, solange kein Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet.
Was bisher galt
Bis zur Novelle war die aufschiebende Wirkung im Umweltrecht die Regel. Eine Klage gegen eine Genehmigung oder einen Planfeststellungsbeschluss hinderte die Vollziehung, bis die Behörde die sofortige Vollziehung anordnete oder das Gericht entschied.
Ausnahmen gab es nur dort, wo ein Fachgesetz sie ausdrücklich vorsah. Bekannte Beispiele sind Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen, Schienenwege und Energieleitungen sowie seit 2020 Genehmigungen für Windenergieanlagen über 50 Metern. Für die große Masse der immissionsschutz-, wasser- und naturschutzrechtlichen Zulassungen galt dagegen der Suspensiveffekt.
Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ändert § 7 Abs. 6 UmwRG. Im Anwendungsbereich des UmwRG ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nun der gesetzliche Regelfall. Für einfache Baugenehmigungen etwa ohne Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung ändert sich dagegen nichts.
Reichweite der Regelung
Ob die Regelung alle Entscheidungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 und 1a UmwRG erfasst oder nur die genannten Bereiche, ist nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut spricht für eine umfassende Geltung. Danach lassen sich die Nummern 1 und 2 als Beispiele verstehen. Eine engere Auslegung durch die Gerichte ist aber nicht ausgeschlossen.Bis zu einer Klärung erscheint es sinnvoll, bei Vorhaben außerhalb der Regelbeispiele vorsorglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu beantragen.
Laufende Verfahren
Nach unserer Einschätzung gilt der Wegfall der aufschiebenden Wirkung auch für Widersprüche und Klagen, die am 6. Oktober 2026 bereits anhängig waren. Das Gesetz enthält dafür keine Übergangsregelung. Für die neue Klagebegründungsfrist hat der Gesetzgeber laufende Verfahren dagegen ausdrücklich ausgenommen (§ 8 Abs. 4 UmwRG).
Für laufende Vorhaben heißt das grundsätzlich: Die angefochtene Zulassung ist seit dem 6. Oktober 2026 vollziehbar, sofern das Gericht nicht die aufschiebende Wirkung anordnet.
Folgen für die Praxis
Vorhabenträger gewinnen Zeit, aber keine abschließende Sicherheit. Anders als bei Windenergieanlagen sieht § 7 Abs. 6 UmwRG keine Frist für den Eilantrag vor. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt während des gesamten Klageverfahrens möglich. Wer auf Grundlage einer angefochtenen Zulassung baut, trägt das Risiko eines späteren Baustopps und einer Aufhebung in der Hauptsache. Die Entscheidung über den Baubeginn sollte daher im Einzelfall bewertet werden.
Kläger müssen früher und substantiiert vortragen. Der Eilantrag wird zum wichtigen Verfahrensschritt. Gerichte prüfen dort nur summarisch. Wer seine Einwendungen nicht schon im Eilverfahren substantiiert, muss damit rechnen, dass das Vorhaben zwischenzeitlich verwirklicht wird.
Insgesamt ist eine Zunahme an Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten zu erwarten.
Fazit
§ 7 Abs. 6 UmwRG verändert die Ausgangslage im Umweltprozess. Die Klage allein hindert die Vollziehung eines Vorhabens in der Regel nicht mehr. Der Eilrechtsschutz gewinnt entsprechend an Bedeutung. Wie weit die Regelung reicht und ob sie auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden ist, werden die Gerichte zu klären haben. Bis dahin sollten Vorhabenträger, Behörden und Kläger ihre Verfahrensstrategie an der neuen Rechtslage ausrichten.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Anwendung der Neuregelung auf Ihr Vorhaben oder Verfahren haben.
Ansprechpartner
Rechtsanwälte
Dr. Karsten Keller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Dr. Lars Dietrich, LL.M., Master of Environmental Law







